Hambach & Hambach erwirkt Entscheidung vor Baden-Württembergischem Verwaltungsgerichtshof

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Baden-Württembergisches Ordnungsamt erleidet erneute Schlappe – dieses Mal vor dem VGH Mannheim (Az. 6 S 1947/05). Wenn es um Sportwetten geht, greifen die Ordungsbehörden bekanntlich hart durch – leider ohne Rücksicht auf Recht und Ordnung

Ein Bericht von RA Dr. Wulf Hambach und RA Claus Hambach

Private Sportwettenvermittler, die Sportwetten an Veranstalter aus dem EG-Ausland vermitteln, sind dem Staat schon seit längerem ein Dorn im Auge. Denn sie machen dem staatlichen Sportwettenanbieter ODDSET Konkurrenz und berufen sich dabei auf ihre Grundrechte und die europarechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Die Ordnungsbehörden stehen in ihrem Kampf gegen die private Konkurrenz aber zunehmend auf verlorenen Posten. Grund hierfür sind zahlreiche Entscheidungen zugunsten der privaten Betreiber vor allem vor den Verwaltungsgerichten und den Strafgerichten. Zudem forderte das Bundesverfassungsgericht bereits zahlreiche Behörden auf, im Vorfeld seiner Anfang 2006 erwarteten Grundsatzentscheidung keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Sportwettenvermittler zu ergreifen.

Die Ordnungsbehörden wenden sich darum nun verstärkt dem klassischen Ordnungsrecht zu, wie z.B. bauordnungsrechtlichen Bestimmungen oder den Lebensmittelhygiene-/ Zusatzstoffzulassungs- und Preisabgabenverordnungen. Beispielhaft ist hier das skandalöse Vorgehen des Ordnungsamtes Heilbronn gegen in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Gastronomen zu nennen. Das Amt entzog einem baden-württembergischen Gaststättenbetreiber die Gaststättenlizenz und forderte ihn auf, sein Lokal zu schließen. Begründet wurde die Entscheidung ausschließlich damit, dass er in der Vergangenheit Sportwetten vermittelt habe. Die Entscheidung wurde für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Gegen den Verwaltungsakt legte die Kanzlei Hambach & Hambach namens des Gaststättenbetreibers Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Da das Ordnungsamt offenbar befürchtete, dass dies zur Begründung des Sofortvollzuges nicht ausreichen würde, trug es im laufenden Verfahren weitere (nicht sportwettenrechtliche) Gründe vor, die eine Entziehung der Gaststättenerlaubnis rechtfertigen sollten, wie z.B. ein fehlendes Gasmagnetventil sowie eine fehlende Sicherungsvorrichtung für einen CO2-Behälter im Lagerraum etc.. Zur Beseitigung dieser Mängel wurde dem Gaststättenbetreiber
eine Frist zur Beseitigung dieser Mängel gesetzt. Noch vor Ablauf dieser Frist entschied jedoch das VG Stuttgart, dass es eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehne (Az. 15 K 1563/05).

Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob nunmehr den Beschluss des VG Stuttgart auf. Der VGH trug insbesondere vor, dass seitens des Gastonoms ausreichende Gründe vorgetragen wurden, die eine besondere Gefahr durch den Gaststättenbetrieb bis zum Abschluss des Hauptverfahrens ausräumen. Eine Einstellung der Gaststätte bis zum Abschluss des Hauptverfahrens schien dem VGH entgegen der Vorinstanz und dem Vortrag der Ordnungsbehörde als nicht geboten. Der Grund: Die Einstellung der Gaststätte hätte einen zu schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit des Gaststättenbetreibers bedeutet.

Fazit: Bereits in der von der Kanzlei Hambach & Hambach erwirkten Entscheidung vom 8. September 2005 (vgl. Betting-Law-News 7/05) wurde der Ordnungsbehörde Heilbronn gerichtlich aufgegeben, künftig die sofortige Schließung von Wettbüros nur noch unter Nachweises konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl sofort vollziehbar zu schließen.
Wenn die Ordnungsbehörden nun meinen, einfach auf andere – nicht sportwettenrechtliche – Gefahren ohne nähere Prüfung ausweichen zu können, so wird dieses geradezu plumpe Vorgehen einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten können.

Redaktion:
RA Dr. Wulf Hambach
RA Claus Hambach
RA Andreas Gericke
RA Dr. Hendrik Schöttle
Sarah Madden