Der Begriff „Glücksspiel(monopol)“ und die Einheit der Rechtsordnung

ORR Dirk Postel ist als Referent im Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt tätig. Der Beitrag gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder. Seinen Beitrag zum Thema – Der Begriff „Glücksspiel(monopol)“ und die Einheit der Rechtsordnung – der auch bei JurPC veröffentlicht wurde, stellt er zusätzlich der ISA-CASINOS zur Verfügung.

Entgegen der einen Paradigmenwechsel im Glücksspielrecht favorisierenden – und zum Teil die erhoffte „Liberalisierung durch Rechtsbruch“ praktizierende oder begleitende – Anwaltschaft hat kürzlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die jedenfalls im Sinne einer präventiven Kontrolle des Wettvermittlers und der Wettvermittlungstätigkeit zu verstehende ordnungsrechtliche Erlaubnisbedürftigkeit grundsätzlich auch geeignet ist, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung zu begründen, mit der die Vermittlung von Wetten ohne vorherige Erlaubnis untersagt wird (BVerfG, 1 BvR 789/05 vom 27.9.2005, Absatz-Nr. 19, ebenso BVerfG, 1 BvR 757/05 vom 27.9.2005, Absatz-Nr. 20).

Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgestellt, dass es über die Reichweite gewerberechtlicher (Sportwett-)Erlaubnisse der Behörden der ehemaligen DDR grundsätzlich nicht entscheiden kann, da Rechtsvorschriften der DDR einschlägig sind, die nach der Kompetenzordnung der Bundesrepublik zum Landesrecht gehören, hier also das Wett- und Lotterierecht, und dieses nur nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 EV als Landesrecht, nicht aber als Bundesrecht fortbestanden hat. Das angefochtene Urteil zu einem Sportwettunternehmen aus Gera ist auch daher ausdrücklich nur für das Gebiet des Freistaates Thüringen von der Wirksamkeit der in Frage stehenden Gewerbeerlaubnis ausgegangen (BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2005 – 6 B 52.05 -). Damit hat es auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht bestätigt, das in dem Verfahren bereits am 20. Mai 2005 klargestellt hatte, dass die Spruchpraxis zu Recht davon ausgeht, dass gestützt auf die ordnungsbehördliche generelle Ermächtigung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgegangen werden kann, wenn in dem betreffenden Bundesland die Erlaubnis nach dem jeweiligen Sportwettenrecht des Landes fehlt.

Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA) nach den o.g. Entscheidungen des BVerfG in diversen Beschlüssen die sofort vollziehbaren Untersagungs- und Einstellungsverfügungen gegen unerlaubte und damit nach § 284 StGB strafbewehrt verbotene Sportwettveranstaltungen und Sportwettvermittlungen bestätigt und dabei wie das BVerfG auch hervorgehoben, dass sich die Ausgangsrechtslage im Land Sachsen-Anhalt von dem mit stattgebendem Beschluss des BVerfG vom 27. April 2005 – 1 BvR 223/05 – (GewArch 2005, S. 246) entschiedenen Verfahren betreffend einen Sachverhalt aus dem Freistaat Bayern entscheidungserheblich unterscheidet (OVG LSA, z.B. Beschlüsse vom 14. Dezember 2005 – 1 M 366/05 -; vom 29. November 2005 – 1 M 475/05 – ; vom 8. November 2005 – 1 M 363/05 -; vom 8. November 2005 – 1 M 316/05 -).

Es spricht für sich und bleibt zur Bewertung dem Leser überlassen, dass die v.g. gerichtlichen Entscheidungen durch die einen Paradigmenwechsel favorisierenden Anwälte bisher kaum oder keine Erwähnung fanden und weiterhin der Eindruck einer in allen (Glücksspiel-)Rechtsfragen uneinheitlichen Rechtsprechung erweckt bzw. aufrechterhalten wird.

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