Aktuelle Urteile und Beschlüsse deutscher Gerichte zur Vermittlung von Sportwetten

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Zahlreiche Straf- und Verwaltungsgerichte haben in den letzten Wochen erneut entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten an konzessionierte Unternehmen innerhalb der europäischen Gemeinschaft nicht strafbar ist.

Das Amtsgericht Solingen (AZ: 20 Ds 60 Js 124/05-158/05) hat mit Beschluss vom 07.11.2005 eine Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen, weil es schon für zweifelhaft hielt, ob Sportwetten überhaupt Glückspiele seien, vor allem aber ein Weiterleiten von Wetten über einen Internetterminal kein Veranstalten i.S.d. § 284 StGB sei. Ferner stellte das Gericht fest, dass die österreichische Firma Cashpoint über eine ausreichende Erlaubnis Ihres Heimatlandes zum Sportwettbetrieb verfüge, wobei das Gericht auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes verwies.

In einem ähnlichen Verfahren hat das Amtsgericht Bruchsal (AZ: 3 Ds 260 Js
14831/04 AK 32/05) mit Beschluss vom 02.11.2005 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Betreiber einer Wettannahmestelle, der ebenfalls zur Firma Cashpoint Wetten vermittelte, abgelehnt. Auch dieses Gericht verwies auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes. Zudem sei der Beschuldigte gerade auch nicht Veranstalter des Wettspiels, da er die Wetten nur vermittle und sowohl die Quotenerstellung, als auch die organisatorische Abwicklung durch die österreichische Firma erfolge.

Das Amtsgericht Landshut sprach in einem ebenfalls von RA Bongers geführten Verfahren am 29.11.2005 einen Betreiber einer Wettannahmestelle vom Tatvorwurf des § 284 StGB frei (AZ: 02 Ds 31 Js 30898/04). Auch dieses Gericht betonte, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Gambelli) auch eine in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat erteilte Konzession ausreichende Grundlage i.S.v. § 284 StGB sei. Das Urteil des Amtsgerichts Landshut wurde durch die Staatsanwaltschaft angefochten.

Schließlich hat auch das Verwaltungsgericht Gießen in einem am 21.11.2005 verkündeten Urteil (10 E 872/05) einen Bescheid des Hessischen Innenministeriums aufgehoben. Hervorzuheben ist diese Entscheidung deshalb, weil es sich um eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren handelt. Das Gericht verwies darauf, dass sich eine ausdrückliche Pflicht zur Einholung einer Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten weder aus Bundesrecht, noch aus den Vorschriften des Landes Hessen ergeben.
Da die Wetten schon nicht in Hessen veranstaltet würden, sondern nur an ein konzessioniertes Unternehmen innerhalb der EU vermittelt werden, bestehe auch keine Verpflichtung, eine Erlaubnis als Vermittler einzuholen. Das gesetzliche Verbot im Sportwettgesetz beziehe sich nicht auf die Frage der Legalität der Vermittlung von Wetten bei Veranstaltungen außerhalb Hessens. Zudem gebe es keine Normen, aus denen sich ergebe, was das Land Hessen im Bereich der Vermittlung von Sportwetten überhaupt genehmigen will und darf.
Schließlich sei das Merkmal der Genehmigung im Sinne von § 5 des SportwG Hessen unter Beachtung der Rechtssprechung des EuGH einschränkend dahingehend auszulegen, dass hier auch andere staatliche Genehmigungen möglich und ausreichend sind, indes nur solche von Anbietern aus Mitgliedsstaaten der EU. Insgesamt lasse sich keine gesetzliche Pflicht erkennen, die die Einholung einer Genehmigung bezüglich der Ausübung des Gewerbes der Vermittlung von Sportwetten im Lande Hessen erkennen lasse. Das Rechtsmittel der Berufung ist gegen dieses Urteil zugelassen worden.
Ungeachtet dessen ist auch dieses Urteil ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Liberalisierung des Sportwettmarktes.