Das Verwaltungsgericht Ansbach hat durch Urteil vom 13.Okt. 2005 entschieden, dass -ganz unabhängig davon, ob die Vermittlung von Sportwetten an ausländische Unternehmen zulässig ist oder nicht – jedenfalls die angemeldeten Gewerbe der „Vermittlung von Sportwetten an EU-konzessionierte Unternehmen“ entgegen zu nehmen und zu bestätigen sind.
Damit verpflichtete das Gericht eine bayerische Behörde, eine solche Gewerbeanzeige zu bestätigen. Zur Begründung führt das Gericht sinngemäß aus, dass die Ablehnung einer solchen Gewerbeanzeige einen Verwaltungsakt darstellt. Zweck einer Gewerbeanmeldung sei es primär, den Nachweis über Erstattung einer Gewerbeanzeige zu führen. Dies sage noch nichts darüber aus, ob eine Person zur Durchführung eines Gewerbes auch berechtigt sei. Nur wenn eine Tätigkeit generell verboten sei, dürfe die Gewerbeanmeldung zurückgewiesen werden. Davon sei hier aber nicht auszugehen, wie sich bereits aus einem Vergleich mit dem System der staatlichen Anbieter ergebe, wonach dort mehr als 26000 Lottoannahmestellen ebenfalls Wetten vermitteln würden. Von einer zweifelsfrei unzulässigen Tätigkeit könne bei der Vermittlung von Wetten an ausländische Unternehmen angesichts der ergangenen Rechtssprechung nicht ausgegangen werden. Es sei gegebenenfalls durch die Ordnungsbehörden in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die jeweilige Tätigkeit zulässig sei oder nicht. Es bestehe damit jedenfalls ein Rechtsanspruch auf Bestätigung einer solchen Gewerbeanzeige.
Die Berufung gegen das Urteil wurde durch das Gericht zugelassen.