LG Duisburg: Gewinnspiel mit Lotto-Teilnahme wettbewerbswidrig

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das LG Duisburg (Urt. v. 24.02.2005 – Az.: 21 O 144/05) hatte zu beurteilen, ob die kostenlose Abgabe von Lotto-Teilnahmescheinen bei einem Gewinnspiel gegen den Grundsatz der Kopplung verstößt.

Die Beklagte veranstaltete ein Gewinnspiel, bei dem ihre Kunden bei jedem Einkauf „Bonuspunkte“ sammeln konnten. Hatte der Kunde eine bestimmte Anzahl von Punkten gesammelt, ermöglichte ihm die Beklagte die Teilnahme am staatlichen Lotto-Spiel.

Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, sieht darin einen Verstoß gegen das Kopplungsprinzip. Zwar werde dem Kunden die kostenlose Teilnahme am Lotto ermöglicht, jedoch nur dann, wenn er vorher Punkte sammelt und somit Waren bei der Beklagten erwirbt.

Die Beklagte wendete ein, dass die Lotto-Teilnahme in vielfacher Weise geschehen könne und nicht abhängig sei vom Erwerb ihrer Waren. Jede Person könne auch direkt beim Deutschen Lotto- und Toto-Block (DLTB) spielen. Zudem sei es der Beklagten aufgrund des staatlichen Monopols verwehrt, auf irgendwelche Veränderungen in diesem Bereich hinzuwirken.

Das Gericht hat die Beklagte wegen Verstoßes gegen den Kopplungsgrundsatzes dazu verurteilt, das Gewinnspiel nicht weiter zu veranstalten:

„Die Verpflichtung der Beklagten, die beanstandete Werbung als wettbewerbswidrig zu unterlassen, in der die Teilnahme an bestimmten Samstagsziehungen des deutschen Lottoblocks mit dem Warenverkauf bei ihr verknüpft wird, ergibt sich aus §§ 3, 4 Nr. 6 UWG. (…)

Bei dem von der Beklagten betriebenen Werbekampagne handelt es sich um ein Gewinnspiel, dass in unzulässiger Weise mit dem Absatz von Waren gekoppelt ist. (…)

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. (…) Die Teilnahme ist nur nach vorherigem Warenerwerb möglich. Aufgrund der Werbung besteht die Gefahr, dass der Kunde durch aleatorische Reize von der Prüfung des Warenangebots der Beklagten auf dessen Güte und Preiswürdigkeit abgelenkt wird und sich durch die Möglichkeit des Millionengewinns schneller von einem Kauf überzeugen lässt (…).

Damit steht fest, dass zwischen dem Einkauf und der Teilnahme an der Lottoausspielung (…) eine zwingende Verknüpfung besteht.“

Und weiter:

„Es ist unerheblich, dass die Teilnahme an den Ausspielungen des DLTB auch auf andere Weise, nämlich unabhängig von der Werbeaktion der Beklagten, möglich ist. Denn dabei handelt es sich nicht um eine gleichwerte alternative Teilnahmemöglichkeit.

Gleichwertigkeit ist nur gegeben, wenn die Interessenten diese im Verhältnis zur Möglichkeit der Teilnahme via Produkterwerb auch entsprechend bemerken und sie im Zeitpunkt der Kaufentscheidung ohne größere Anstrenung auch in Anspruch könnten. (…)

Denn die alternative Teilnahme an der Ausspielung ist nur durch die Entrichtung des Teilnahmebetrages (…) möglich. Das ist mit der kostenlosen Teilnahme durch das Sammeln der Bonuspunkte nicht vergleichbar. Der besondere Anreiz an der Teilnahme (…) liegt darin, dass sie als Zugabe zu dem getätigten Einkauf möglich ist. (…)

In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, dass die Lottoausspielung nicht von der Beklagten selbst, sondern von einem Dritten, nämlich dem DLTB, durchgeführt wird (…) Der Tatbestand des § 4 Nr. 6 UWG enthält keine Hinweise darauf, dass die Wettbewerbswidrigkeit (…) voraussetzung, dass der Werbende selbst das Gewinnspiel veranstaltet.“

Mit der Entscheidung des LG Duisburg liegt – soweit ersichtlich – erstmalig ein Urteil vor, das sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Gewinnspiel mit Lotto-Teilnahme unter das Kopplungsverbot fällt und somit wettbewerbswidrig ist.

Kritisch anzumerken ist, dass die Duisburger Richter hier nicht die Abgrenzung zur wettbewerbsgemäßen Zugabe erörtern. Denn hätte es sich nicht um ein Lotto-Los, sondern um einen sonstigen Gegenstand (z.B. einen Foto-Apparat oder eine Playstation) gehandelt, dann wäre das Verhalten absolut rechtmäßig gewesen. Die Juristen stellen somit entscheidend darauf ab, um welchen Zugabe-Gegenstand es sich handelt. Ob diese sehr weite Interpretation des § 4 Nr. 6 UWG wirklich angemessen ist, kann durchaus mit guten Argumenten angezweifelt werden.