OLG Köln, Urt. v. 09.12.2005 – Az.: 6 U 91/05
Leitsätze:
1. Sportwetten sind Glücksspiele.
2. Ob sich ein Internet-Angebot auch an das deutsche Publikum richtet, ist anhand der näheren Umstände (Sprache, Länderbezeichnung „Germany“ auf der Homepage, Top-Level-Domain „.de“, Abwicklung über eine deutsche Bank) zu bestimmen.
3. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden.
4. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob das deutsche Sportwetten-Monopolmit mit den EU-Grundfreiheiten vereinbar ist. Diese Frage kann jedoch unbeantwortet bleiben, weil ein Veranstalter seine Rechte im verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen hat und nicht einfach genehmigungsfrei Sportwetten anbieten darf.