Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat über das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs im Kontext der Teilnahme an Online-Glücksspielen entschieden.
Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat über das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs im Kontext der Teilnahme an Online-Glücksspielen entschieden.
Ein in Gibraltar ansässiger und dort staatlich lizensierter Glücksspielanbieter hat vor dem Oberlandesgericht Köln, ger. Az.: 6 U 114/10 (erste Instanz LG Köln; 31 O 504/09) einen Teilerfolg erzielen können. Widerklagend wurde in der zweiten Instanz beantragt, dass der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co KG die Werbung für Glücksspiel im Internet untersagt werde.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat heute (Freitag, 05.08.2011) in der Berufungsinstanz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mündlich verhandelt und ein Urteil des Landgerichts Köln vom 05.05.2011 zur Ermöglichung der Teilnahme an Sportwetten von Personen, von denen bekannt geworden ist, dass sie überschuldet sind (Privatinsolvenz) oder dass sie in Relation zu ihrem Einkommen unverhältnismäßige Spieleinsätze riskieren (Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Spieleinsatz von 50,50 Euro), abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen.
Münster, den 5. August 2011 - Das Oberlandesgericht Köln hat auf die Berufung von WestLotto hin die Entscheidung des Landgerichts Köln aufgehoben, mit der Hartz-IV-Empfängern und überschuldeten Personen die Teilnahme an von WestLotto veranstalteten Sportwetten (Oddset) verboten worden war, wenn der Spieleinsatz unverhältnismäßig zum Einkommen ist.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon in einem am 19. November 2010 verkündeten Urteil als unzulässig angesehen. Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV).
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat seine Rechtsauffassung zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überraschend geändert. In den bisherigen zahlreichen Klageverfahren des Staatsunternehmens Westlotto gegen Buchmacher aus anderen EU-Mitgliedstaaten hatte das OLG die Urteile des EuGH zum Thema Sportwetten für nicht maßgeblich gehalten. Nunmehr kündigte das OLG jedoch an, zunächst die Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen Placanica u. a. (Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04) abzuwarten und das Verfahren bis dahin auszusetzen.
Das OLG Köln (Urt. v. 21.04.2006 - Az.: 6 U 145/05) hatte darüber zu entscheiden, wann bei der Vermittlung von Sportwetten über das Internet deutsche Gerichte zuständig sind und deutsches Recht Anwendung findet. Die Richter schließen sich der bisherigen Rechtsprechung an und bestimmen anhand konkreter Kriterien, ob die Webseite sich "bestimmungsgemäß an den deutschen Teilnehmerkreis" wendet: Denn der Internetauftritt ist für das deutsche Publikum bestimmt.
Soeben wurde das Urteil des OLG Köln verkündet, in dem die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG (WestLotto) gegen die Firma I.C. Ltd. u.a. Unterlassungsansprüche wegen der Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels geltend gemacht hat. Bei der beklagten Sportwettenveranstalterin handelt es sich um ein Unternehmen, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat und dort über eine Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten verfügt. Diese Angebot verbreitet sie u.a. auch via Internet in Deutschland.
Die Entscheidung des OLG Köln liegt nun im Volltext vor: Ob sich ein Internet-Angebot auch an das deutsche Publikum richtet, ist anhand der näheren Umstände (Sprache, Länderbezeichnung "Germany" auf der Homepage, Top-Level-Domain ".de", Abwicklung über eine deutsche Bank) zu bestimmen.
OLG Köln verbietet den Vertrieb des Sportwettenangebotes der Fa. Interwetten Cyprus durch die Fa. Sportwetten Dresden GmbH, die sich auf eine DDR-Erlaubnis beruft. In seiner Entscheidung vom 09.12.2005 (6 U 91/05) hat das OLG Köln erneut einem der vier Unternehmen, die sich darauf berufen, eine Erlaubnis zur Veranstaltung und zum Vertrieb von Sportwetten nach dem Recht der ehemaligen DDR zu besitzen, den Vertrieb ausländischer und nicht in Deutschland erlaubter Sportwetten verboten.
Das OLG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob über österreichische Sportwetten, bei denen auch Kunden in Deutschland angesprochen werden, vor deutschen oder österreichischen Gerichten zu verhandeln ist. Die Beklagte hat in Österreich für die Veranstaltung von Sportwetten eine Genehmigung. Sie bot gegenüber potentiellen deutschen Interessenten telefonisch, digital, per Fax, per Internet, per E-Mail und per WAP abzuschließende Telefonwetten an. Die Klägerin mahnte daraufhin die Beklagte ab, weil sie ihre Leistungen auch auf dem deutschen Markt anbiete, wofür sie aber keine Genehmigung besitze.