Die Richter schließen sich der bisherigen Rechtsprechung an und bestimmen anhand konkreter Kriterien, ob die Webseite sich „bestimmungsgemäß an den deutschen Teilnehmerkreis“ wendet:
„Denn der Internetauftritt ist für das deutsche Publikum bestimmt.Er ist in deutscher Sprache gehalten und den Interessenten wird für die Zahlungen der Wetteinsätze ein Konto eines deutschen Bankinstitutes genannt.
Der bloße Umstand, dass sich angesichts der technischen Möglichkeiten, die das Internet bietet, keiner der Beklagten in das Territorium der Bundesrepublik Deutschland begeben muss, um hier die streitgegenständlichen Sportwetten zu veranstalten, ändert nichts daran, dass die beanstandeten Sportwetten hier angeboten, die gemeinschaftlichen Tathandlungen also (auch) hier begangen werden.“