Das Verwaltungsgericht Berlin widerspricht dem OVG und stellt klar: Ein genereller Erlaubnisvorbehalt für Sportwettvermittler ist rechtlich nicht gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht Berlin widerspricht dem OVG und stellt klar: Ein genereller Erlaubnisvorbehalt für Sportwettvermittler ist rechtlich nicht gerechtfertigt.
Das VG Berlin gewährt weiterhin einstweiligen Rechtsschutz und betont den Anwendungsvorrang des EU-Rechts gegenüber dem Glücksspielmonopol.
Mit fünf Urteilen vom 18.11.2010 hat der Bundesgerichtshof Lotterie, (Sport-)Wett- und Casinospielanbietern Recht gegeben und Unterlassungsklagen, die auf unterschiedliche Tätigkeiten gerichtet waren, wie etwa Veranstaltung, Bewerbung oder Vermittlung von Sportwetten, Kasinospielen oder Lotterien durch Sachurteil abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung am 22.07.2010 hatten die obersten Bundesrichter Zweifel geäußert, ob die Strafnormen der §§ 284, 287 StGB im Lichte der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Rechtsprechung als hinreichend bestimmt angesehen werden können.
Das EuGH-Urteil vom 8. September 2010 entlarvt das deutsche Glücksspielmonopol als politisches Trugbild – ein Kommentar über Macht, Moral und Marktversagen.
Ein juristischer Rückblick ins Jahr 2010: Dieser Fachartikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller analysiert ein Urteil des LG Koblenz, das der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH die Werbung für ihr damaliges "Bingo!"-Produkt aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag untersagte.
Sonderverlosungen, Jackpots, Horoskopspielscheine und Osterrubbellosüberraschungen. Berlins Lottogesellschaft hat viel zu bieten. Der Ethik-Beirat des Deutschen Lotto- und Totoblocks und die staatliche Glücksspielaufsicht sind sich auch sicher: "Die staatlichen Lottogesellschaften halten sich strikt an den Staatsvertrag".
Das OLG Koblenz untersagt mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 die Internet-Jackpotwerbung der rheinland-pfälzischen Lottogesellschaft wegen Verstoßes gegen den GlüStV.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2008 hat das Landgericht Oldenburg seine einstweilige Verfügung vom 7. Juli 2008 aufrechtgehalten (Az.: 5 O 1681/08). Darin war der niedersächsischen Lottogesellschaft nach deren Anhörung verboten worden, im Internet für den Lotto-Jackpot , das Lotto-SuperDing und die Glücksspirale zu werben. Den Reigen der erhobenen Einreden gegen die Untersagung hat das Landgericht als nicht erheblich erachtet.
Das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgericht Oldenburg vom 1.10.2008 (Az.: 12 O 2350/08) ist bereits die dritte einstweilige Verfügung, die gegen die niedersächsische Lottogesellschaft als Antragsgegnerin seit Anfang Juni 2008 wegen Werbeverstößen erlassen worden ist. Auch einem Mitglied der Geschäftsführung droht nunmehr unmittelbar ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft, wenn die rechtswidrige Lotto-Jackpotwerbung wiederholt wird.
Das OLG Oldenburg verbietet unzulässige Internetwerbung von Lotto Niedersachsen. Lesen Sie die Details zum Urteil und der betroffenen Werbekampagne.
Ein Gericht verbietet Lotto den Verkauf von Losen mit Süßwaren. Erfahren Sie, wie dieses kuriose Urteil die Doppelmoral des Glücksspielstaatsvertrags entlarvt.
Ein kritischer Kommentar aus dem Jahr 2008 von Rechtsanwalt Boris Hoeller. Der Artikel analysiert die zahlreichen Werbeverstöße der staatlichen Lottogesellschaften im ersten Jahr des Glücksspielstaatsvertrags und wirft ihnen vor, die selbst aufgestellten Regeln zum Schutz der Spieler zu untergraben.