Mit Beschluss vom 1. August 2008 hat das Landgericht Karlsruhe einer Annahmestelle der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg untersagt, Werbung mit nur der Angabe dort erzielter Gewinnen zu machen (Az.: 13 O 99/08), nämlich insoweit Werbung ohne hinreichende gesetzlich geforderte Informations- und Warnhinweise zu betreiben.