VG Mainz: Glücksspielrechtlicher Auskunftsanspruch aus Rechtsgründen nicht durchsetzbar

Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Mit Beschluss vom 25. August 2008 hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass der im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Auskunftsanspruch der Glücksspielaufsicht in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine auf Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gerichtete Ordnungsverfügung des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport mit Androhung von Zwangsgeldern wurde antragsgemäß angeordnet.

§ 9 Glücksspielstaatsvertrag lautet auszugsweise:

(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere

1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind

2. (….)

Diese Norm stelle – so das Verwaltungsgericht – keine hinreichende Ermächtigungsnorm für das Vorgehen gegen die Antragstellerin dar, mit dem Auskunft über Leistungen an Gesellschaften des Deutschen Lotto und Totoblocks und gewerbliche Spielevermittler verlangt worden war. Der gesetzlichen Vorschrift fehle es an der notwendigen Benennung des Auskunftspflichtigen. Dies sei jedoch zwingend erforderlich, da diese essentieller Bestandteil einer gesetzlichen Ermächtigung darstelle. Zudem fehle es an der Einräumung eines rechtstaatliche gebotenen Auskunftsverweigerungsrechts, so dass sich – ohne das es für den Streitfall daraufankäme – die Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Auskunftsanspruchs stelle. Auch die Verwendung des Rechtsbegriffs des gewerblichen Spielevermittlers in einer Auskunftsfrage sei unzulässig, da diesen auszufüllen nicht Sache der Antragstellerin sei, sondern der Behörde oder des Gerichts. Das Auskunftsbegehren der Glücksspielaufsicht sei mithin rechtwidrig.

Den gesamten Beschluss können Sie hier im PDF Format herunterladen.

Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz finden Sie hier.

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