Mit Beschluss vom 25. August 2008 hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass der im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Auskunftsanspruch der Glücksspielaufsicht in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine auf Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gerichtete Ordnungsverfügung des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport mit Androhung von Zwangsgeldern wurde antragsgemäß angeordnet.