[ARCHIV 2011] Das VG Mainz hebt jahrealte Untersagungsverfügungen gegen Tipico-Wettvermittler auf und erklärt diese als bis heute fortwährend rechtswidrig.
[ARCHIV 2011] Das VG Mainz hebt jahrealte Untersagungsverfügungen gegen Tipico-Wettvermittler auf und erklärt diese als bis heute fortwährend rechtswidrig.
Eine behördliche Untersagungsverfügung, die auf das Fehlen der Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen gestützt wird, ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn das Glücksspielmonopol gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 GlüStV als europarechtswidrig angesehen würde. Die allgemeine Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist eine tragende Grundnorm des Glücksspielstaatsvertrags 2008 zur Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots.
The Administrative Court of Mainz, Germany, noted yet again constitutional deficits of the state’s sports betting monopoly. In the case at hand, the judges therefore granted exemption from judicial execution to the defendant (order of 4 September 2009, file number: 6 L 770/09.MZ). Thus the defendent, represented by Arendts Anwälte, may continue to collect and forward offers of sports bets to a bookmaker, licensed in the EU member state Austria.
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat erneut verfassungsrechtliche Defizite bei der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols festgestellt und daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gewährt (Beschluss vom 4. September 2009, Az. 6 L 770/09.MZ). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiter unter den vom Gericht festgelegten, inzwischen üblichen Auflagen (Hinweis auf Suchtgefahren, keine Sportwetten durch Minderjährige etc.) Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) ist mit dem Versuch, Beschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz zugunsten von Vermittlern privater Sportwetten abändern zu lassen, beim Verwaltungsgericht Mainz gescheitert. Auch die Untersagung neu eröffneter Annahmestellen darf vorerst nicht vollzogen werden. Das Verwaltungsgericht Mainz schloss sich in zwei Beschlüssen vom 04.09.2009 (6 L 760/09.MZ - Abänderungsverfahren; 6 L 774/09.MZ - Neufall) der Rechtsprechung des VG Koblenz (Beschl. v. 17.03.2009, 5 L 52/09.KO) an und hält damit im Ergebnis an seiner bisherigen Linie fest.
In mehreren von der Kanzlei Bongers geführten Eilverfahren nach § 80 V VwGO hat nunmehr das Verwaltungsgericht Mainz entschieden und den Vermittlern von Sportwetten Vollstreckungsschutz unter den bekannten Auflagen der Vergangenheit gewährt. Dabei stützt sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht darauf, dass das Vertriebsnetz der LOTTO-Rheinland-Pfalz GmbH weiterhin nicht den Vorgaben der Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 28.03.2006 entspreche.
In einem von der Kanzlei Bongers geführten Eilverfahren nach § 80 V VwGO hat nunmehr auch das Verwaltungsgericht Mainz dem Vermittler von Sportwetten während des laufenden Eilverfahrens Vollstreckungsschutz gewährt. In seiner an die Gegenseite (ADD) gerichteten Zwischenverfügung teilte das Gericht mit, dass angesichts der bisherigen Rechtsprechung im Lande nicht ersichtlich sei, dass der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz offensichtlich keinen Erfolg hat.
Mit Beschluss vom 25. August 2008 hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass der im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Auskunftsanspruch der Glücksspielaufsicht in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine auf Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gerichtete Ordnungsverfügung des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport mit Androhung von Zwangsgeldern wurde antragsgemäß angeordnet.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat einer von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlungsgesellschaft Vollstreckungsschutz gewährt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ). Die Vermittlungsgesellschaft darf damit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter Sportwetten an den in Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln. Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen sei, auch wenn derzeit gewichtigere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Verfügung sprächen.
Mit Beschluss vom 14.09.2006 – 6 L 623/06 – gab das Verwaltungsgericht Mainz einem Eilantrag statt und führte dabei aus, dass die Besonderheiten in den landesgesetzlichen Regelungen in Rheinlad-Pfalz erst recht gegen Verfassungs- und europarecht verstoßen. Eine Interessenabwägung im Eilverfahren könne wegen der schweren Folgen für den Betroffenen bei Schließung seines Geschäftes nur zu Gunsten des privaten Vermittlers ausgehen.