Schließlich führt das Gericht weiter aus: „Die Vorschrift (§ 7 Absatz 1 LGlüStV) genügt aber vor allem deshalb nicht der Vorgabe des § 10 Absatz 3 GlüStV, weil die Zahl von 1150 Annahmestellen nicht nachzuvollziehen ist, weil sie jeglicher fundierter Grundlage entbehrt.“…“Es ist nach alle dem nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum gerade die Zahl von 1150 Annahmestellen zur Sicherstellung eines ausreichenden Glückspielangebotes erforderlich ist. … „Es fehlt an jeglichen Ermittlungen, Untersuchungen und nachvollziehbaren Überlegungen zu der Frage, welche Anzahl von Annahmestellen … unbedingt notwendig ist. Damit wird der Landesgesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht.“
Deutlicher und zutreffender kann man es kaum formulieren, wobei gerade dieser Kritikpunkt auch auf die anderen Bundesländer übertragbar ist.Darüber hinaus bestünden, so das Gericht, weiter erhebliche europarechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich einer kohärenten und systematischen Glückspielpolitik.
Zumindest erstinstanzlich ist die Aufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz damit gescheitert, aufgrund eines zwischenzeitlich für unwirksam erklärten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die unter Auflagen geduldete Tätigkeit der Sportwettvermittler kurzfristig zu unterbinden.
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Trier, Neustadt und Koblenz zur selben Problematik stehen noch aus.