VG Mainz gewährt Sportwettvermittlern weiterhin Vollstreckungsschutz unter Auflagen

Rechtsanwalt Peter Aidenberger
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
In mehreren von der Kanzlei Bongers geführten Eilverfahren nach § 80 V VwGO hat nunmehr das Verwaltungsgericht Mainz entschieden und den Vermittlern von Sportwetten Vollstreckungsschutz unter den bekannten Auflagen der Vergangenheit gewährt. Dabei stützt sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht darauf, dass das Vertriebsnetz der LOTTO-Rheinland-Pfalz GmbH weiterhin nicht den Vorgaben der Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 28.03.2006 entspreche. Eine nachvollziehbare Begrenzung der Annahmestellen sei nicht erkennbar. Zudem würde die Festlegung der Obergrenze nochmals in die Zukunft gelegt. „Bis zu diesem Zeitpunkt fehlt es an jeglicher verbindlicher Vorgabe einer Begrenzung der Annahmestellen.“

Schließlich führt das Gericht weiter aus: „Die Vorschrift (§ 7 Absatz 1 LGlüStV) genügt aber vor allem deshalb nicht der Vorgabe des § 10 Absatz 3 GlüStV, weil die Zahl von 1150 Annahmestellen nicht nachzuvollziehen ist, weil sie jeglicher fundierter Grundlage entbehrt.“…“Es ist nach alle dem nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum gerade die Zahl von 1150 Annahmestellen zur Sicherstellung eines ausreichenden Glückspielangebotes erforderlich ist. … „Es fehlt an jeglichen Ermittlungen, Untersuchungen und nachvollziehbaren Überlegungen zu der Frage, welche Anzahl von Annahmestellen … unbedingt notwendig ist. Damit wird der Landesgesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht.“

Deutlicher und zutreffender kann man es kaum formulieren, wobei gerade dieser Kritikpunkt auch auf die anderen Bundesländer übertragbar ist.Darüber hinaus bestünden, so das Gericht, weiter erhebliche europarechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich einer kohärenten und systematischen Glückspielpolitik.

Zumindest erstinstanzlich ist die Aufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz damit gescheitert, aufgrund eines zwischenzeitlich für unwirksam erklärten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die unter Auflagen geduldete Tätigkeit der Sportwettvermittler kurzfristig zu unterbinden.

Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Trier, Neustadt und Koblenz zur selben Problematik stehen noch aus.