
Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Klage eines Sportwettenvermittlersgegen die vom Landkreis Gotha ausgesprochene Untersagungsverfügung am 4. März 2010 im schriftlichen Verfahrenabgewiesen. Der Kläger hatte im Jahre 2005 beim Gewerbeamt der Stadt Gotha die Vermittlung von Sportwetten im Online-Service angemeldet und am 5. August 2005 den Betrieb einer Wettannahmestelle für Sportwetten aufgenommen. Dort vermittelte er Sportwetten an einen in Malta ansässigen Sportwettanbieter.
Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Mainz ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 5., 7. und 9.10.2009 – 3 B 321/09 u.a. – in mehreren Eilrechtsschutzverfahren das staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten vorläufig bestätigt. Den Antragstellern war die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im EU-Ausland ortspolizeilich mit sofortiger Wirkung untersagt worden.
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