Das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) München hat einen Bescheid der Landeshauptstadt München für rechtswidrig erklärt, mit dem diese gegenüber einem privaten Sportwettenvermittler den unmittelbaren Zwang angeordnet hatte (Urteil vom 27. Januar 2009, Az. M 16 K 08.3048, noch nicht rechtkräftig). Die Stadt muss die Verfahrenkosten tragen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ohne vorausgehende Androhung sei nicht notwendig gewesen, führte das Gericht aus.