Darin hatte das Oberlandesgericht Hamburg festgestellt, dass eine strafrechtliche Sanktion aufgrund des verfassungswidrigen Gesetzeszustandes – jedenfalls in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit bis zum 31.12.2007 – nicht in Betracht komme.
Dieser Auffassung schließt sich auch dieser Amtsrichter beim Amtsgericht Berlin Tiergarten ausdrücklich an, so dass auch die hier zu Unrecht erhobene Anklage – wie zahlreiche weitere Anklagen der Staatsanwaltschaft Berlin – ins Leere gelaufen ist und der Betreiber der Annahmestelle für Sportwetten sich gerade nicht strafbar gemacht hat.
Gegen den Beschluss können noch Rechtsmittel eingelegt werden.