Verwaltungsgericht Köln gibt Eilantrag eines Sportwettvermittlers auch nach dem 01.01.2008 statt

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren mit Beschluss vom 21.02.2008 – 1 L 1849/07 – einem Eilantrag eines Sportwettvermittlungsunternehmers stattgegeben. Diesem war durch Ordnungsverfügung vom 03.12.2007 die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten untersagt worden, wobei der Betreiber der Annahmestelle u.a. auch aufgefordert wurde, Werbung und Geräte in seiner Betriebsstätte zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht Köln stellt hinsichtlich der Aufforderung zur Entfernung von Werbung und Geräten zur Vermittlung von Sportwetten zunächst auf den Zeitpunkt der Ordnungsverfügung ab. Diese datierte hier auf den 03.12.2007. Es handele sich bei diesem Teil der Ordnungsverfügung nicht um einen Dauerverwaltungsakt, sondern um eine einmalig geforderte Handlung. In diesem Zusammenhang hatte das Verwaltungsgericht Köln bereits im letzten Jahr mehrfach darauf hingewiesen, dass aufgrund des gesetzlichen Regelungsdefizits während der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Übergangszeit von einer Unanwendbarkeit der Normen auszugehen sei. Eine Durchbrechung des Anwendungsvorranges des Europarechts sei in einem solchen Fall nicht zulässig.

Hinsichtlich der weitergehenden Beurteilung der Ordnungsverfügung bezüglich der Einstellung der Vermittlung von Sportwetten hält das Verwaltungsgericht Köln die Ordnungsverfügung ebenfalls für rechtswidrig, auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage. Das Verwaltungsgericht macht dabei deutlich, dass mit dem 01.01.2008 der neue Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten ist und damit eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage nach § 9 I Satz 3 Nr. 3 des GlüStV bestehe. Bei dieser Regelung handele es sich um eine Ermessensnorm. Der Umstand, dass § 9 I Satz 3 Nr. 3 GlüStV entsprechende Ermessenserwägungen vom Antragsgegner – gemeint ist die Stadt Köln – bislang nicht angestellt worden seien (und auch nicht angestellt werden konnten), spreche bereits entscheidend gegen die Annahme der Möglichkeit eines „Hereinwachsens“ der angefochtenen Ordnungsverfügung in das neue Recht.

Damit verdeutlicht das Verwaltungsgericht Köln, dass eine in der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Übergangsregelung erlassene Ordnungsverfügung nicht automatisch auch Geltung finden kann für die Zeit nach dem 01.01.2008, sondern hier neue Ermessenserwägungen auf der Grundlage des neuen Glücksspielstaatsvertrages anzustellen sind. Auf diesen Gesichtspunkt hatte der Unterzeichner in mehreren verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bereits verwiesen.

Hervorzuheben ist weiter, dass das Verwaltungsgericht Köln darauf hinweist, dass ab dem 01.01.2008 veränderte Zuständigkeitsregelungen bestehen. Das Gericht geht davon aus, dass bei einer Vermittlung von Sportwetten auf elektronischem Wege nicht mehr die kommunale Ordnungsbehörde, sondern – jedenfalls in NRW – die Bezirksregierung Düsseldorf als landesweite zuständige Aufsichtsbehörde zuständig sei. Das Verwaltungsgericht verdeutlicht in diesem Zusammenhang, dass die Vermittlung von Sportwetten über Telekommunikationsanlagen – wie sie in fast allen Annahmestellen für Sportwetten und insbesondere auch über die sogenannten Wett-Terminals erfolgen – dem Telekommunikationsgesetz bzw. dem Telemedienzuständigkeitsgesetz unterliegen. Infolgedessen sei die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig und die Zuständigkeit der Stadt Köln nicht mehr gegeben.

Hervorzuheben ist auch, dass das Verwaltungsgericht Köln nochmals darauf verweist, dass Ordnungsbehörden bei Erlass ihrer Verfügungen nicht pauschal Tätigkeiten untersagen können, die gar nicht ausgeübt werden. Dem Gesichtspunkt der „Erforderlichkeit“ sei Rechnung zu tragen. So hatte die Stadt Köln in diversen Verfahren auch die Vermittlung von Sportwetten für Veranstalter mit sogenannten „DDR-Erlaubnissen“ untersagt, obgleich die Sportwetten an Unternehmen in anderen europäischen Mitgliedsstaaten vermittelt worden waren. Hier stellt das Verwaltungsgericht Köln klar, dass es für diesen Teil der Untersagungen am Merkmal der „Erforderlichkeit“ fehle, da nichts untersagt werden müsse, was faktisch nicht ausgeübt werde.

Der Unterzeichner erlaubt sich in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass zahlreiche Ordnungsbehörden bundesweit teilweise Tätigkeiten oder Glücksspielangebote mit untersagen, die unstreitig gar nicht ausgeübt oder angeboten werden.

Erfreulicherweise trägt das Verwaltungsgericht Köln auch diesem Gesichtspunkt zutreffend Rechnung.