Glücksspielstaatsvertrag rechtswidrig? – Verwaltungsgericht Minden gewährt Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat kürzlich einem Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 5. Oktober 2009, Az. 3 L 473/09, abrufbar unter www.vewu.com).

Das Gericht beurteilt den Ausgang der Hauptsache bei einer überschlagsmäßigen (sog. summarischen) Prüfung als offen, wobei nach Auffassung des Gerichts jedoch bessere Gründe für Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung sprechen. Hinsichtlich des Glücksspielstaatvertrags und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen äußert das Gericht „erhebliche rechtliche Bedenken“. Diese Zweifel sind nach Auffassung des VG zum einen durch die beiden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und zum anderen durch die Vorlagen deutscher Verwaltungsgerichte zum EuGH belegt.

Das maßgeblich mit der Spielsuchtbekämpfung begründete Sportwettenmonopol erfülle nicht die Vorgaben einer kohärenten und systematischen Begrenzung. Hierzu müssten alle Glücksspiele in die Betrachtung einbezogen werden. Eine sektorale Betrachtungsweise lasse den Grundsatz der kohärenten und systematischen Bekämpfung ins Leere laufen. Bei einer Gesamtschau sei nicht nachvollziehbar, dass ein wesentlicher Teil der Glücksspiele mit erheblichen Suchtpotential (gewerbliche Pferdewetten und gewerbliches Automatenspiel) von den restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags ausgeschlossen seien. Durch Neufassung der Spielverordnung seien sogar höhere Spielverluste und erhöhte Spielfrequenz bei Spielautomaten ermöglicht worden. Das Gericht stellt darüber hinaus fest, dass die Zahl der 26.000 Lottoannahmestellen nicht wesentlich reduziert wurde. Auch sei Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio weiter erlaubt (S. 4).

Der generelle Ausschluss von in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sportwettenanbieter vom deutschen Wettmarkt und das Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, sei unverhältnismäßig und nicht zwingend notwendig zur Bekämpfung der Spielsucht. Nach Auffassung des Gerichts ist es eine nicht durch Tatsachen erhärtete Behauptung bzw. Annahme, nur durch ein Staatsmonopol sei Spielerschutz zu gewähren und Auswüchse zu verhindern. Durch den Glücksspielstaatvertrag und das Ausführungsgesetz werde das staatliche Monopol und damit die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit fortgeschrieben und damit die europäischen Dienstleister diskriminiert. Es gebe keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass allein die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols die unerlässliche Vorbedingung zur Erreichung der legitimen Ziele einer wirksamen Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes sei (S. 5).

Durch das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH (Urteil vom 8. September 2009, Rs. C.-42/07) sei eine Klärung der deutschen Rechtsfragen zum Glücksspielmonopol nicht erfolgt. Der EuGH haben darin die Beschränkung in Portugal ausschließlich bezüglich der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen im Internet verbunden sind, betrachtet. Auch sei die Begründung des Monopols in den beiden EU-Mitgliedstaaten anders: „Nicht geklärt ist ferner die Kohärenzfrage. Mit diesem Problem brauchte der EuGH sich in Bezug auf Portugal nicht zu beschäftigen, weil sich der portugiesische Gesetzgeber zur Begründung des Sportwettenmonopols (nur) auf die Kriminalitätsbekämpfung und Manipulationsgefahr berufen hat und nicht, wie in Deutschland, auf die Suchtbekämpfung.“

Auch aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2009 (Az. 1 BvR 2410/08) ergebe sich nicht anderes. Dieses Verfahren betreffe lediglich den effektiven Rechtsschutz im Eilverfahren gem. Art. 19 Abs. 4 GG. Eine Bewertung des Glücksspielstaatvertrags sei einer späteren verfassungsrechtlichen Überprüfung auf der Grundlage von Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Auch hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 284 StGB, hinsichtlich der angesichts der Rechtsprechung des EuGH erhebliche bedenken bestünden, sei eine Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

Anmerkung: Das VG Minden lehnt zutreffend den von einigen Verwaltungsgerichten vertretenen deutschen Sonderweg einer rein sektoralen Betrachtung der unterschiedlichen Glücksspielarten ab, der der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH nicht zu entnehmen ist. Von einer kohärenten Sach- und Rechtslage in Deutschland ist angesichts einer fast unverminderten Zahl von 26.000 Annahmestellen für das staatlichen Glücksspielangebot, von 8.500 Glücksspielgeräten in Spielbanken und von 220.000 Spielgeräten in Spielhallen und Gaststätten nicht ernsthaft auszugehen. Für das staatliche Glücksspielangebot wird weiter im Fernsehen Werbung gemacht (u. a. Bandenwerbung bei Bundesliga-Spielen). Auch auf den Webseiten der 16 staatlichen Landeslotteriegesellschaften wird – zum Teil grob unsachlich – das staatliche Glücksspielangebot beworben. Staatliche Angebote, wie etwa „Astrolose“ und „Horoskopscheine“, sind sicherlich nicht mit der angeblich verfolgten „Kanalisierung des Spieltriebs“ zu begründen. Das in Deutschland nach dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgericht alleine maßgebliche Argument der Spielsuchtbekämpfung ist damit sowohl verfassungsrechtlich wie auch europarechtlich nicht haltbar.