Mit Urteil vom 15. März 2011 hat das Verwaltungsgericht Minden einen Bescheid der Kreisstadt Höxter aufgehoben, mit dem der Betreiberin einer Spielhalle die Vermittlung von Sportwetten an einen maltesischen Wettanbieter untersagt worden war. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil insbesondere aus, dass die angefochtene Untersagungsverfügung nicht auf die Nichterfüllung der Erlaubnispflicht und damit auf § 9 Abs. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages gestützt werden kann.