Die 3. Kammer des Verwaltungsgericht Minden stellt sich in einem Beschluss vom 12.11.2004 (3 L 804/04) gegen die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster. Das VG Münster meint, angesichts der Werbung der staatlichen Lotteriegesellschaften sei keine klare Zielsetzung dahingehend erkennbar, dass durch das staatliche Vorgehen der Spieltrieb in der Bevölkerung kanalisiert und eingedämmt werde. In seiner Entscheidung übersieht das VG Minden aber offensichtlich die eindeutig das Gegenteil feststellenden Entscheidungen des ihm übergeordneten Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen...