VG Mainz entscheidet weiterhin zugunsten von Vermittlern privater Sportwetten

Von Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) ist mit dem Versuch, Beschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz zugunsten von Vermittlern privater Sportwetten abändern zu lassen, beim Verwaltungsgericht Mainz gescheitert. Auch die Untersagung neu eröffneter Annahmestellen darf vorerst nicht vollzogen werden.

Das Verwaltungsgericht Mainz schloss sich in zwei Beschlüssen vom 04.09.2009 (6 L 760/09.MZ – Abänderungsverfahren; 6 L 774/09.MZ – Neufall) der Rechtsprechung des VG Koblenz (Beschl. v. 17.03.2009, 5 L 52/09.KO) an und hält damit im Ergebnis an seiner bisherigen Linie fest.

Es bestehen nach Auffassung des VG Mainz (weiterhin) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Sportwettvermittlung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade die Zahl von 1.150 Annahmestellen zur Sicherung eines ausreichenden Glücksspielangebots erforderlich sei. Es fehle an jeglichen Ermittlungen, Untersuchungen und nachvollziehbaren Überlegungen zu der Frage, welche Anzahl von Annahmestellen bei Anlegung eines strengen Maßstabs zur Sicherung eines ausreichenden Glücksspielangebots unbedingt notwendig sei. Abgesehen von dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Defizit bestünden nach wie vor erhebliche europarechtliche Bedenken.

Dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren bzw. der Begrenzung der Wettleidenschaft wird durch Auflagen Rechnung getragen, die denen im OVG-Beschluss vom 18.08.2009 (6 B 10338/08.OVG) entsprechen. Dies war im Interesse eines einheitlichen Vollzugs von vornherein so beantragt worden.

Mit keinem Wort erwähnt das VG Mainz den – später auch formell für unwirksam erklärten – „Beschluss“ des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.07.2009, auf den sich die ADD hauptsächlich berufen hatte. Der Beschlusstext war an die ADD gelangt, obwohl das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits durch Antragsrücknahme abgeschlossen war. Die ADD hatte dies zum Anlass für ein flächendeckendes Vorgehen gegen Wettannahmestellenbetreiber in Rheinland-Pfalz genommen.

Der Beschluss in der Sache 6 L 774/09.MZ wird auf der Webseite www.vewu.com/urteile.php veröffentlicht.

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