LG Oldenburg: Online Werbung für Jackpot und Superding bleibt verboten

Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Mit Urteil vom 1. Oktober 2008 hat das Landgericht Oldenburg seine einstweilige Verfügung vom 7. Juli 2008 aufrechtgehalten (Az.: 5 O 1681/08).

Darin war der niedersächsischen Lottogesellschaft nach deren Anhörung verboten worden, im Internet für den Lotto-Jackpot , das Lotto-SuperDing und die Glücksspirale zu werben. Den Reigen der erhobenen Einreden gegen die Untersagung hat das Landgericht als nicht erheblich erachtet. Sämtliche Voraussetzungen für die Untersagung seien gegeben.

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