LG Oldenburg: Verbot einer Jackpotwerbung im Internet

Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgericht Oldenburg vom 1.10.2008 (Az.: 12 O 2350/08) ist bereits die dritte einstweilige Verfügung, die gegen die niedersächsische Lottogesellschaft als Antragsgegnerin seit Anfang Juni 2008 wegen Werbeverstößen erlassen worden ist. Auch einem Mitglied der Geschäftsführung droht nunmehr unmittelbar ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft, wenn die rechtswidrige Lotto-Jackpotwerbung wiederholt wird.

Bereits die 5. Zivilkammer des Landgericht Oldenburg hatte der niederächsischen Lottogellschaft mit Beschlussverfügung vom 7. Juli 2008 (Az.: 5 O 1681/08) Internetwerbung für den Lotto- Jackpot mit der Lotto-Fee und das Lotto-SuperDing untersagt. Danach hatte das OLG Oldenburg einen Bruch geltenden Wettbewerbsrechts durch die niedersächsische Lottogesellschaft festgestellt (Az: 1 W 66/08). Im August 2008 warb die Antragsgegnerin erneut für den Jackpot. Neben dem Abbild einer Frau, die ihre Hände überrascht vor das Gesicht hält, als könne sie ihr Glück nicht fassen, lautete die Schlagzeile: „LOTTO: Samstag rund 12 Millionen Euro“. Ein Link führte zum Spielschein. Dies beanstandete die Antragstellerin als im Internet verbotene Werbung. Auf die Abmahnung reagierte die Antragsgegnerin nicht. Auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde Verhandlungstermin anberaumt, die Antragsgegnerin beantragte Verweisung an die Kammer für Handelssachen, die durch Urteil die vorläufige Sicherungsregelung ausgesprochen hat. Die Antragsgegnerin habe gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, dass entsprechend der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages unter anderem dazu bestimmt war, Glücksspiel- und Wettsucht bereits in der Entstehung zu verhindern.

Mit dem Urteil der 2. Kammer für Handelssachen haben nun 3 Spruchkörper der Oldenburgischen Justiz fortgesetzt erhebliche Wettbewerbsverstöße durch die niedersächsische Lottogesellschaft festgestellt.

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