Mit Beschluss vom 16.Oktober 2008 hat das Oberlandesgericht Koblenz in Abänderung einer landgerichtlichen Entscheidung die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft u.a. zur Unterlassung von Jackpotwerbung im Internet verpflichtet (Az.: 4 W 529/08). Das Landgericht hatte den Verfügungsantrag mit Beschluss vom 30. Juli 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, bei den beanstandeten Äusserungen handele es sich nicht um Werbung im Sinne des GlüStV § 5 Abs. 3.