Ein Artikel von Rechtsanwalt Boris Hoeller
Sonderverlosungen, Jackpots, Horoskopspielscheine und Osterrubbellosüberraschungen. Berlins Lottogesellschaft hat viel zu bieten. Der Ethik-Beirat des Deutschen Lotto- und Totoblocks und die staatliche Glücksspielaufsicht sind sich auch sicher: „Die staatlichen Lottogesellschaften halten sich strikt an den Staatsvertrag“. Berlins animierender LOTTO-Trainer, Lebensfreude versprühende Cabriofahrt, die Keno-Sonderverlosung soll es täglich möglich machen, „Profi“-Spielscheine, Osterloskörbchen für die ganze Familie, Stadtbild prägende Jackpotwerbung. So verhindert und bekämpft man Spielsucht heute und das nicht nur in Berlin. Das dortige Glücksspielrecht hat es jedenfalls in sich. Bis 500.000 Euro Geldbuße steht in der Hauptstadt auf vorsätzliche verbotswidrige Werbung für öffentliches Glücksspiel.
Angesichts dessen könnte der Finanzsenator sich die Hände reiben: Tausende Verstöße gegen das Glücksspiel könnten in Berlin geahndet werden und das eben nicht nur zur Taxe für ein Parkverbot: Der „Viel Erfolg!“ wünschende LOTTO-Trainer — verbotswidrige Anreizwerbung (Landgericht Berlin, Urteile vom 3.3.2009 und 24.03.2009), Fassadenwerbung ohne gesetzliche Warnhinweise — verbotene unangemessene unsachliche Werbung (Landgericht Berlin, Urteil vom 3.3.2009), Rubbellos-Osterkörbchen — verbotswidrige Anreizwerbung (Landgericht Berlin, Beschluss vom 24.03.2009), LOTTO-Trainer Jackpotaufsteller Werbung — verbotswidrige Anreizwerbung (Kammergericht, Urteil vom 30.03.2009), Jackpotwerbung mit LED-Blinker-Display — verbotswidrige Anreizwerbung (Kammergericht, Urteil vom 30.03.2009), Werbung mit dem Aberglauben mittels Horoskopspielscheindisplays – unangemessen unsachliche Werbung (Kammergericht, Urteil vom 30.03.2009), Werbung für Glücksspiel im Internet — verbotswidrig (Kammergericht, Urteil vom 30.03.2009). All das liegt LOTTO Berlin und seinen Annahmestellen heute gerichtlich festgestellt zur Last. Doch die Ordnungsbehörden schreiten dagegen nicht ein, diese widmen sich vielmehr der Aufgabe, seit Jahren im Glücksspielbereich tätige nicht staatliche Unternehmen ihre Existenz zu nehmen. Besonders pikant aber an den Fällen: Das Land Berlin ist dem Gesetze nach selbst für die Veranstaltung verantwortlich und müßte Strafe an sich selber üben. Das aber kann wohl nicht erwartet werden, der Staat im Staat trägt dafür Sorge. Das sind die Vorgänge, von denen die breite Öffentlichkeit nichts erfährt und auch nichts erfahren soll.
„LOTTO informiert:“ – der verbale Vorbote für einseitige überwiegend werbliche Öffentlichkeitsarbeit der Bundesländer, mit der die das Lotto-Monopol bejubelnden Nachrichten abgesetzt werden und die die Lottospielsucht erfunden haben, um ihrer Sucht nach Einnahmen aus dem Glückspiel weiter Vorschub zu leisten. Der Galopp durch die tiefen Täler Absurdistans: Erst eine Lottospielsucht erfinden und sich dann beklagen, wenn die Leute trotz anhaltender Anreizwerbung weniger Lotto spielen und dadurch weniger Geld eingenommen wird. Eine Einsicht Unrecht zu tun oder getan zu haben, kann (erfahrungsgemäß) nicht erwartet werden. Der Staat handelt massiv den eigenen Gesetzen zuwider und vernichtet private Unternehmen unter dem Deckmantel der Glückspielsuchtprävention. Das Bundesverfassungsgericht, dass noch 2006 im Nachgang zum europäischen Gerichtshof eine ehrliche Glückspielpolitik gefordert hat, nimmt heute offensichtlich die massiven Verstösse der staatlichen Lottogesellschaften nicht zur Kenntnis. Nie gab es so viele gerichtlich festgestellte Werbeverstöße staatlicher Lottogesellschaften, wie seit dem Inkraftreten des Glücksspielstaatsvertrages Anfang 2008, der vor gerade vor Gefahren begründender Werbung schützen wollte. Der Staat selber ist angesichts seiner eigenen Einnahmesucht und Abhängigkeit aus LOTTO-Mitteln nicht mehr in der Lage, sich konsitent zu präsentieren. Aufsichtsbehörden decken ihre Lottogesellschaften trotz anderslautender gerichtlicher Entscheidungen, mit dem Bemerken, die Zivilgerichte hätten ein falsches Verständnis vom Glücksspielstaatsvertrag entwickelt. Rechtsstaatlich gesehen ist dies nicht nur Ausdruck für einen bodenlosen Skandal, sondern auch ein Beispiel moderner staatsinquisatorischer Handlungsweise, die offenbar erst in der Zukunft der Bedeutung nach von einem breiteren Publikum erkannt werden wird, wenn aber vieles schon hoffnungslos verloren sein wird. Das damals eine solche Staatspraxis nicht öffentlich gerügt worden ist, wird man dann aber nicht sagen dürfen.
Ein Kommentar von RA Boris Hoeller, Bonn.
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