Das LG Bremen (Urt. v. 20.12.2007 - Az.: 12 O 379/06) hat entschieden, dass es dem Unternehmen bwin verboten ist, Sportwetten über das Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Daran ändere auch nichts, dass das Unternehmen über eine sogenannte DDR-Genehmigung verfüge: Der Beklagte (...) kann sich nicht auf die ihm nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Gewerbeerlaubnis vom (…) "zur Eröffnung eines Wettbüros" berufen. (...) Die Ermittlung der räumlichen Geltung des Bescheides hat vom Wortlaut des Bescheides auszugehen. Hat dieser Wortlaut nämlich einen eindeutigen Inhalt, so ist für eine Auslegung keinen Raum; es fehlt die Auslegungsbedürftigkeit.