Sächsisches OVG Bautzen: Niederlage für „bwin.de“

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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Der Sportwettenanbieter „bwin.de“ (bwin e.K., Inhaber Dr. Steffen Pfennigwerth) darf sein Sportwettenangebot nicht länger außerhalb des Gebiets der ehemaligen DDR anbieten. Der Abschluss von Wettverträgen mit Personen, die sich nicht im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, ist verboten.
Auch darf „bwin.de“ sein Sportwettenangebot ausschließlich gegenüber Personen bewerben, die sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten. Ferner verpflichtete das Sächsische OVG „bwin.de“ dazu, bei der Werbung für Sportwetten darauf aufmerksam zu machen, dass ein Vertragsabschluss nur mit Personen möglich ist, die sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten.

Mit Beschluss vom 12.12.2007 (Az.: 3 BS 286/06) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen den in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16.10.2006 (Az.: 14 K 1711/06) im Wesentlichen zu Lasten des Sportwettenanbieters „bwin.de“ abgeändert. Die Vorinstanz hatte dem Antrag von „bwin.de“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Schließungsverfügung des Sächsischen Innenministeriums in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Schließungsverfügung hatte das Innenministerium des Freistaats Sachsen die Geschäftstätigkeit der „bwin.de“ in Bezug auf die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten untersagt. Das Sächsische OVG Bautzen relativierte den erstinstanzlich ergangenen Beschluss des VG Dresden nunmehr dahin gehend, dass der Sportwettenanbieter „bwin.de“ sein Sportwettenangebot ausschließlich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, nicht aber im übrigen Bundesgebiet anbieten und bewerben darf.
Seinen Beschluss begründete das Sächsische Oberverwaltungsgericht folgendermaßen:

Das Sportwettenangebot von „bwin.de“, das über Internet unter der Domain „bwin.de“ und in Form von sog. Brief- und Telefonwetten bundesweit vertrieben wird, stellt im gesamten Bundesgebiet die Veranstaltung eines Glücksspiels i. S. d. § 284 Abs. 1 StGB dar. Da § 284 Abs. 1 StGB das Veranstalten von Glücksspielen unter einen Erlaubnisvorbehalt stellt, kommt es für die Frage der Legalität oder Illegalität dieses Angebots maßgeblich darauf an, ob „bwin.de“ über die erforderliche behördliche Erlaubnis einer deutschen Behörde verfügt.
Als Erlaubnis erachtet das Sächsische OVG die dem Inhaber des Sportwettenanbieters „bwin.de“ Dr. Steffen Pfennigwerth noch zu Zeiten der ehemaligen DDR im Frühjahr 1990 erteilte Gewerbegenehmigung des Kreises Löbau. Diese Genehmigung legitimiere Herrn Dr. Steffen Pfennigwerth grundsätzlich dazu, Sportwetten zu veranstalten und zu vermitteln.

Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend befanden die obersten sächsischen Verwaltungsrichter jedoch, dass diese Genehmigung räumlich auf das Gebiet der ehemaligen DDR beschränkt sei. Sie gelte hingegen nicht für das Territorium der alten Bundesländer. Zur Begründung dieser eingeschränkten räumlichen Geltung führte das OVG aus, dass Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages nicht zu einer territorialen Erweiterung der Gewerbeerlaubnis des Herrn Dr. Pfennigwerth über das Gebiet der fünf Neuen Bundesländer hinaus führen konnte. Mit dieser Vorschrift sei nämlich eine Rechtseinheit angestrebt worden, die gefährdet wäre, wollte man Rechtsakten der DDR-Behörden eine weiter reichende Wirkung beimessen, als vergleichbaren Rechtsakten der alten Bundesländer. Nur wenn einem inhaltlich entsprechenden Verwaltungsakt der Behörde eines alten Bundeslandes bundesweite Geltung zukommt, so sei dasselbe für den nach Art. 19 Satz 1 EV fortgeltenden Verwaltungsakt anzunehmen.

Angesichts des bundesweit geltenden Verbots nach § 284 Abs. 1 StGB und wegen der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik für Glücksspiele konnte und kann eine Erlaubnis nur nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Rahmen der Kompetenz dieses Landes erteilt werden. Daraus folgt, dass die in einem der alten Bundesländer erteilte Glücksspielerlaubnis nicht dazu berechtigen konnte, in einem anderen Land der alten Bundesländer Glücksspiele zu veranstalten. Entsprechendes muß daher auch für die DDR-Genehmigung von „bwin.de“ gelten, die somit in keinem der alten Bundesländer gilt.

Eine räumliche Geltung über den Freistaat Sachsen hinaus für das gesamte Gebiet der ehemaligen DDR begründete das OVG wie folgt: Da die Genehmigung vor (Wieder-)Errichtung des Freistaats Sachsen erteilt wurde und damit bei ihrem Erlass Gültigkeit in der gesamten ehemaligen DDR besaß, spreche vieles dafür, dass die Einführung von Bundesländern an der Reichweite dieser Genehmigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR nichts zu ändern vermochte.

Die Konsequenzen, die das Sächsische OVG aus der lediglich beschränkten Geltungsreichweite der DDR-Genehmigung des Sportwettenanbieters „bwin.de“ zieht, sind in der Begründung des Beschlusses wörtlich wie folgt beschrieben: Die Begrenzung der räumlichen Geltung der Gewerbegenehmigung auf das Gebiet der ehemaligen DDR führt dazu, dass Wettgeschäfte oder Wettvermittlungsgeschäfte nur mit Personen abgeschlossen werden dürfen, die sich innerhalb der Grenzen dieses Gebietes aufhalten. Dies gilt für alle Vertriebsformen des Gewerbes, also insbesondere auch für die Nutzung von Post, Telefon und Internet.

Kurz gesagt: Das Sportwettenangebot „bwin.de“ darf auf dem Gebiet der elf alten Bundesländer nicht länger vertrieben werden!

Auch setzt sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit der Frage auseinander, inwieweit es „bwin.de“ möglich sei, sein Sportwettenangebot über das Internet auf das Gebiet der ehemaligen DDR zu beschränken. Maßgeblich stellt das Oberverwaltungsgericht auf die rechtlichen Möglichkeiten ab, dieses Verbot umzusetzen. Nach Auffassung der Verwaltungsrichter kann „bwin.de“ der Untersagungsverfügung in rechtlicher Hinsicht nachkommen, da „bwin.de“ es in der Hand hat, den Abschluss von Wettverträgen mit Personen, die sich außerhalb des Gebiets der ehemaligen DDR aufhalten, dadurch zu unterbinden, dass „bwin.de“ Spieler außerhalb der 5 Neuen Länder ausdrücklich ablehnt und darauf im Eingangsportal seiner Internetseite deutlich hinweist. Als Beispiel nennt das OVG, dass jeder Wettinteressent für die Anmeldung auf „bwin.de“ versichern müsse, dass er sich in diesem Moment im Gebiet der ehemaligen DDR aufhält und dass ein Hinweis seitens des Sportwettenanbieters „bwin.de“ erfolgt, dass, wenn dies nicht der Fall sein sollte, kein rechtswirksamer Vertrag zu Stande kommen kann.

Ganz erhebliche Auswirkungen hat der Beschluss des OVG Bautzen auch für das Werbeverhalten des Sportwettenanbieters „bwin.de“. Die Bewerbung des Sportwettenangebots „bwin.de“ ist nämlich außerhalb des Gebiets der ehemaligen DDR untersagt. Sofern „bwin.de“ sein Sportwettenangebot auf dem Gebiet der DDR bewirbt, verpflichtete das OVG Bautzen „bwin.de“ dazu, bei der Werbung von Sportwetten darauf aufmerksam zu machen, dass ein Vertragsabschluss nur mit Personen möglich ist, die sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten.

Mit einem deutlichen Seitenhieb auf das intensive Werbeverhalten des Sportwettenanbieters „bwin.de“ schließt das Sächsische Oberverwaltungsgericht seine Ausführungen zum Werbeverbot damit, dass es davon ausgeht und erwartet, dass „bwin.de“ auch weiterhin an den eingeleiteten Werbeeinschränkungen festhält, weil sie der Suchtbekämpfung dienen.