Sachverhalt: Ein Antragsteller wollte in demselben Gebäudekomplex, in welchem sich eine Sportsbar befand, die mit drei Geldspielgeräten ausgestattet war, eine Wettannahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten betreiben.
Sachverhalt: Ein Antragsteller wollte in demselben Gebäudekomplex, in welchem sich eine Sportsbar befand, die mit drei Geldspielgeräten ausgestattet war, eine Wettannahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten betreiben.
Über den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Buchmachererlaubnis der bwin e. K. vom 12.12.2007 (Az.: 3 Bs 286/06) wird schon wenige Tage nach Bekanntwerden viel geschrieben. Wirklich gelesen wird er wohl weniger. Die unbefangene Lektüre und objektive Auswertung des Beschlusses ergibt folgenden Befund:
Der Sportwettenanbieter „bwin.de“ (bwin e.K., Inhaber Dr. Steffen Pfennigwerth) darf sein Sportwettenangebot nicht länger außerhalb des Gebiets der ehemaligen DDR anbieten. Der Abschluss von Wettverträgen mit Personen, die sich nicht im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, ist verboten. Auch darf „bwin.de“ sein Sportwettenangebot ausschließlich gegenüber Personen bewerben, die sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten. Ferner verpflichtete das Sächsische OVG „bwin.de“ dazu, bei der Werbung für Sportwetten darauf aufmerksam zu machen, dass ein Vertragsabschluss nur mit Personen möglich ist, die sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten.
Der Sportwettenanbieter „bwin.com“ (bwin Interaktive Entertainment AG, Wien) darf das gleichnamige Sportwettenangebot in Sachsen nicht länger anbieten und bewerben. Mit Beschluss vom 12.12.2007 (Az.: 3 BS 311/06) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen den in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16.11.2006 (Az.: 3 K 1059/06) vollständig abgeändert und den Antrag des Sportwettenanbieters „bwin.com“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Schließungsverfügung des Sächsischen Innenministeriums abgelehnt
Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Juli 2007 (Az. 3 BS 223/06) auf die Beschwerde eines Sportwettenanbieters den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. August 2006 geändert und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Untersagungsverfügung abgelehnt. Das Sächsische OVG ist damit das zwölfte Oberverwaltungsgericht, das Angebote und Vermittlung von Sportwetten ins Europäische Ausland verbietet.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) geht in zwei Entscheidungen vom 22. Dezember 2004 (Az. 3 Bs 405/04 und 3 Bs 28/04) von einer weiteren Anwendbarkeit der Entscheidung des Hessischen VGH vom 9. Februar 2004 hinsichtlich der Ausführungen zur Marktexpansionsstrategie aus. Das OVG führt hierzu aus: „Die Abänderung (Anm.: der Entscheidung des Hessischen VGH vom 9. Februar 2004) durch den Beschluss vom 27.10.2004 – 11 TG 2096/04 – erfolgte lediglich, weil die Vorschrift des EG-Vertrages auf die dortige Veranstalterin der Wetten mit Sitz auf der Isle of Man keine Anwendung finden.“