Sachverhalt:
Ein Antragsteller wollte in demselben Gebäudekomplex, in welchem sich eine Sportsbar befand, die mit drei Geldspielgeräten ausgestattet war, eine Wettannahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten betreiben.
Dies wurde ihm von der zuständigen Behörde untersagt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts den Antrag zurückgewiesen.
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass im hiesigen Fall § 21 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) iV.m. § 18a Absatz 4 Satz 3 SächsGlüStVAG anzuwenden sei. Hiernach ist die Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befinden, unzulässig.
Da es sich bei der Sportsbar aber weder um eine Spielhalle noch eine Spielbank handelt, konnten die vorgenannten Vorschriften keine unmittelbare Anwendung finden. Dieses Problem war aber schnell gelöst, indem die o. g. Bestimmung einfach analog angewendet wurde (was nicht passt, wird eben passend gemacht).
Dieser Rechtsauffassung hat der BGH in seiner bemerkenswerten Entscheidung vom 7. November 2019 eine deutliche Absage erteilt. Dies wiederum hat nun dazu geführt, dass der mittlerweile zuständige 6. Senat des OVG sich der BGH‐Entscheidung angeschlossen hat und auf die Beschwerde des Antragstellers dessen Begehren stattgegeben hat.
Ein kleiner, aber wichtiger Schritt, um der mittlenrveile ausufernden „Beliebigkeit“ gerichtlicher Entscheidungen, wenn es um Spielhallen und Sportwetten geht, Einhalt zu gebieten.
De lege ferenda wäre natürlich zu hoffen, dass endlich auch die Verfassungsgerichte das mittlerweile „exzessiven Treiben“ des Staates kritisch sehen, der im Rahmen seiner Rechtsetzungsbefugnis die Bewegungsfreiheit der Betreiber von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen mit äußerst fragwürdigen Argumenten immer weiter einzuschränken versucht. Eine Umkehr ist auch aus rechtsstaatlichen Gründen dringend geboten, da den Betreibern derzeit ihre durch das Grundgesetz geschützten Rechte (u.a. Art. 12 und 14 GG) weitgehend vorenthalten werden.