Sachverhalt: Ein Antragsteller wollte in demselben Gebäudekomplex, in welchem sich eine Sportsbar befand, die mit drei Geldspielgeräten ausgestattet war, eine Wettannahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten betreiben.
Sachverhalt: Ein Antragsteller wollte in demselben Gebäudekomplex, in welchem sich eine Sportsbar befand, die mit drei Geldspielgeräten ausgestattet war, eine Wettannahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten betreiben.
Gumpoldskirchen/Wien – Am 1. Mai wurde nach einem rund sechsmonatigen Umbau die ADMIRAL Arena Prater im Beisein von Rennfahrerlegende und NOVOMATIC-Markenbotschafter Niki Lauda sowie Mag. Harald Neumann, dem Vorstandsvorsitzenden der NOVOMATIC AG, eröffnet.
Mit Urteil vom 18.04.2017 (Az. 411 HKO 24/17) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass es nicht verboten ist, in einer Sportsbar (Gaststätte) neben drei Geldspielgeräten auch ein Wettterminal für Sportwetten aufzustellen.