Landgericht Hamburg: Eine Gaststätte ist keine Spielhalle! Ein Unterhaltungsgerät ist kein Geldspielgerät!

Rechtsanwalt Bernd Hansen

Anwaltskanzlei Hansen
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Mit Urteil vom 18.04.2017 (Az. 411 HKO 24/17) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass es nicht verboten ist, in einer Sportsbar (Gaststätte) neben drei Geldspielgeräten auch ein Wettterminal für Sportwetten aufzustellen. Das für Spielhallen geltende Trennungsgebot des § 21 GlüStV gilt gemäß § 2 Abs. 4 GlüStV ausdrücklich nicht für Gaststätten.

Der Bundesverband Automatenunternehmer hatte den Betreiber einer Sportsbar gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er war der Auffassung, dass eine Gaststätte, in der Geldspielgeräte aufgestellt werden, nach der Definition des § 3 Abs. 7 GlüStV ebenfalls als Spielhalle definiert sei, mit der Folge, dass § 21 GlüStV auf sie Anwendung finden müsse.

Dem ist das Landgericht entgegengetreten. Der Kläger verkenne, dass nach der Definition des § 3 Abs. 7 GlüStV ein Unternehmen nur dann als Spielhalle anzusehen ist, wenn dieses ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Geldspielgeräten dient. Dies könne beim Betrieb einer Sportsbar nicht ohne weiteres unterstellt werden.

Auch aus §§ 1 i.V.m. § 3 SpielVO ergibt sich kein Verbot für Gaststätten, neben Geldspielgeräten auch Wettautomaten aufzustellen. Soweit sich aus diesen Vorschriften ergibt, dass Geldspielgeräte nicht in Wettbüros, in denen Sportwetten vermittelt werden, aufgestellt werden dürfen, zwingt dies nicht zu dem Analogieschluss, dass dann umgekehrt den Gaststätten mit Geldspielgeräten verboten sei, Sportwettautomaten aufzustellen. Eine entsprechende auszufüllende Regelungslücke sei nicht erkennbar. Gaststätten sind durch § 2 Abs. 4 GlüStV ausdrücklich vom Trennungsgebot des § 21 GlüStV ausgenommen.

Die Aufstellung von Wettautomaten in der Gaststätte des Beklagten widerspreche auch nicht den Gesichtspunkten des Jugendschutzes und der Suchtprävention. Gesichtspunkte des Jugendschutzes und der Suchtprävention sind in den Regelungen der SpielVO und des GlüStV immanent und dort berücksichtigt. Im Übrigen gewähre die Beklagte Jugendlichen unter 18 Jahren keinen Zutritt zu dem Objekt.

Auch dem weiteren Unterlassungsbegehren des Klägers, das den Beklagten dazu verpflichten sollte, nicht mehr als drei Geldspielgeräte in der Sportsbar aufzustellen, folgte das Gericht nicht. Der Beklagte hatte in der Sportsbar neben drei Geldspielgeräten ein Unterhaltungsgerät aufgestellt. Das Gericht folgte der Auffassung des Beklagten, dass es sich bei einem Unterhaltungsgerät nicht um ein unter § 3 Abs. 1 SpielVO fallendes Geldspielgerät handelt. Geldspielgeräte sind nach der Definition des § 1 Abs. 1 Spielverordnung Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht. Diese Spielgeräte seien, so das Gericht, nicht gleichzusetzen mit Spielgeräten gemäß § 6a SpielVO. Ein Verstoß des Beklagten gegen § 3 Abs. 2 SpielVO könne demnach nicht festgestellt werden.

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