LG Bremen: Sportwetten-Verbot für bwin

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das LG Bremen (Urt. v. 20.12.2007 – Az.: 12 O 379/06) hat entschieden, dass es dem Unternehmen bwin verboten ist, Sportwetten über das Internet zu veranstalten oder zu vermitteln.

Daran ändere auch nichts, dass das Unternehmen über eine sogenannte DDR-Genehmigung verfüge:

„Der Beklagte (…) kann sich nicht auf die ihm nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Gewerbeerlaubnis vom (…) „zur Eröffnung eines Wettbüros“ berufen. (…)

Die Ermittlung der räumlichen Geltung des Bescheides hat vom Wortlaut des Bescheides auszugehen. Hat dieser Wortlaut nämlich einen eindeutigen Inhalt, so ist für eine Auslegung keinen Raum; es fehlt die Auslegungsbedürftigkeit.

Der Wortlaut ergibt, dass die Gewerbegenehmigung in räumlicher Hinsicht allein auf das Wettbüro in (…) beschränkt ist (…). Der Bescheid bezieht sich nämlich ausdrücklich auf ein Wettbüro auf einem bestimmten Grundstück, dessen Lage nach Ort und Straße genau angegeben ist.

Darf der Beklagte (…) damit lediglich ein Wettbüro in (…) betreiben, so ist ihm der Abschluss von Sportwetten im Fernabsatz (über das Internet) gerade nicht behördlich gestattet und zwar weder in Sachsen noch sonst wo im Bundesgebiet.“