Das LG Bremen erklärte das Internetverbot für Lotto für unanwendbar. Grund war eine fehlende Notifizierung des Landesgesetzes an die EU-Kommission.
Das LG Bremen erklärte das Internetverbot für Lotto für unanwendbar. Grund war eine fehlende Notifizierung des Landesgesetzes an die EU-Kommission.
09.06.2011 (Köln) – Im Mai 2009 hatte die Bremer Toto und Lotto GmbH (Lotto Bremen) im Internet und mit Plakaten vor Annahmestellen eine Sonderverlosung im „Spiel 77“ beworben und damit gegen die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. In der gemeinsamen Sonderaktion mit den staatlichen Lottogesellschaften aus Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wurden 31 Mercedes Benz-Fahrzeuge verlost.
Im Mai vergangenen Jahres hatte die Bremer Toto und Lotto GmbH im Internet und mit Plakaten vor Annahmestellen für eine Extraverlosung geworben und damit mehrfach und schwerwiegend gegen die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. In der gemeinsamen Sonderaktion mit den staatlichen Lottogesellschaften aus Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wurden 31 Mercedes Benz verlost.
Das LG Bremen (Urt. v. 20.12.2007 - Az.: 12 O 379/06) hat entschieden, dass es dem Unternehmen bwin verboten ist, Sportwetten über das Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Daran ändere auch nichts, dass das Unternehmen über eine sogenannte DDR-Genehmigung verfüge: Der Beklagte (...) kann sich nicht auf die ihm nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Gewerbeerlaubnis vom (…) "zur Eröffnung eines Wettbüros" berufen. (...) Die Ermittlung der räumlichen Geltung des Bescheides hat vom Wortlaut des Bescheides auszugehen. Hat dieser Wortlaut nämlich einen eindeutigen Inhalt, so ist für eine Auslegung keinen Raum; es fehlt die Auslegungsbedürftigkeit.
Das LG Bremen Urt. v. 27.12.2007 - Az.: 1 O 2375/06)hat eine Schadensersatzklage des Sportwetten-Anbieters bwin wegen des Verbots der Trikot-Werbung als unbegründet abgewiesen. Dem Fussball-Club Werder Bremen war verboten worden, Trikot-Werbung für den Sportwetten-Anbieter zu machen. Der Sponsor bwin klagte nun auf Schadensersatz: 1. bwin steht kein Schadensersatz für das (rechtswidrige) Verbot der Trikot-Werbung (Werder Bremen) zu, denn es fehlt am erforderlichen Verschulden der zuständigen Ordnungsbehörde.