LG Bremen: Internetvermittlung von Lotto bundesweit nicht verboten

Ein Artikel der Rechtsanwälte Dr. Tobias Masing und Dr. Gero Ziegenhorn

Rechtsanwalt Dr. Tobias Masing
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Das Landgericht Bremen hat in einem von der Sozietät Redeker Sellner Dahs geführten Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az: 9 O 476/12) das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrages für unionsrechtswidrig und unanwendbar erklärt. Es hob hiermit eine einstweilige Verfügung auf, mit der den Verfügungsbeklagten die Vermittlung von Lotto in Bremen verboten worden war. Zur Begründung führt das Landgericht aus:

„Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat nicht gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen, die das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele untersagt. Zwar soll ein solches bis zum 31.12.2011 aus § 4 Abs. 4 GlüStV folgendes Verbot gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BremGlüStVG als bremisches Landesgesetz fortgelten. Diese Vorschrift kann jedoch nicht angewandt werden, weil das Land Bremen seiner europarechtlichen Notifizierungspflicht nicht nachgekommen ist.
Rechtsanwalt Dr. Gero Ziegenhorn
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[…] Zwar ist der Glücksspielstaatsvertrag der Kommission am 21. Dezember 2006 notifiziert worden (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 43). Auch die in § 1 BremGlüStVG enthaltene Zustimmung des Landes Bremen zum Glücksspielstaatsvertrag stellt keinen über diesen Vertrag hinausgehenden notifizierungspflichtigen Inhalt dar (BGH a.a.O). Dies gilt allerdings nicht für § 2 Abs. 3 Satz 1 BremGlüStVG. Diese Vorschrift war nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Informationsrichtlinie notifizierungspflichtig. Danach wird eine erneute Notifizierungspflicht ausgelöst, wenn wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen oder Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. Dies ist hier der Fall, denn § 2 Abs. 3 Satz 1 BremGlüStVG ändert den Anwendungsbereich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Informationsrichtlinie. Mit der im bremischen Landesgesetz angeordneten Fortgeltung über den 31.12.2011 hinaus wird die ursprünglich in § 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vorgesehene zeitliche Befristung auf den 31.12.2011 geändert, indem eine Fortgeltung über diesen Tag hinaus vorgesehen wird. Da eine damit gesondert erforderlich gewesene Notifizierung des BremGlüStVG unstreitig unterblieben ist, kann die Vorschrift nicht angewandt werden.“

Diese Aussagen lassen sich auf ganz Deutschland erstrecken. Die Rechtslage ist – mit Ausnahme Schleswig-Holsteins – in allen Ländern identisch. Dort gelten vergleichbare gesetzliche Fortgeltungsanordnungen. Keine hiervon ist bislang notifiziert worden. Dementsprechend ist die Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen im Internet bundesweit nicht mehr verboten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Rechtsanwalt Dr. Gero Ziegenhorn
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