Das LG Bremen erklärte das Internetverbot für Lotto für unanwendbar. Grund war eine fehlende Notifizierung des Landesgesetzes an die EU-Kommission.
Das LG Bremen erklärte das Internetverbot für Lotto für unanwendbar. Grund war eine fehlende Notifizierung des Landesgesetzes an die EU-Kommission.
Das VG Halle urteilt: Die Internetvermittlung von Lotterien wie "6 aus 49" bedarf keiner Erlaubnis. Erfahren Sie die Hintergründe des Urteils.
Die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat am 22. 09.2008 entschieden, dass zentrale Beschränkungen des GlüStV für die gewerbliche Lottovermittlung nicht anwendbar sind. Auf die Feststellungsklage eines gewerblichen Spielvermittlers erklärte das Gericht u.a. das Internetverbot, den Erlaubnisvorbehalt und die Werbebeschränkungen für unwirksam. Die Entscheidung, welche die Vermittlung aller in einem Bundesland erlaubten Lotterien mit bis zu zwei Ziehungen in der Woche - (also Lotto 6 aus 49, Glücksspirale, Klassenlotterien etc.) betrifft...