VG Halle: Internetvermittlung von Lotterien ohne Erlaubnis zulässig

Ein Artikel der Rechtsanwälte Dr. Tobias Masing und Dr. Gero Ziegenhorn

In zwei von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs geführten Verwaltungsprozessen für die Tipp24 SE und einen britischen Internet-Lottovermittler hat das Verwaltungsgericht Halle durch Urteile vom 11.11.2010 zentrale Beschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags und des sachsen-anhaltischen Glücksspielgesetzes für unionsrechtswidrig und unanwendbar erklärt. Nach verschiedenen Entscheidungen zur terrestrischen Sportwettenvermittlung handelt es sich dabei um die ersten Hauptsacheentscheidungen zur Internet-Lottovermittlung nach den Grundsatzurteilen des EuGH zum deutschen Glücksspielrecht vom 8. September 2010. In den im Wesentlichen parallelen Verfahren stellte das Verwaltungsgericht fest, dass es für die beantragte Vermittlung der in Deutschland veranstalteten Lotterien (insbesondere Lotto 6 aus 49 und Klassenlotterien) im Internet keiner Erlaubnis bedarf. Über den Hilfsantrag der beiden Unternehmen, der sich jeweils auf die Neubescheidung eines Erlaubnisantrags richtete, brauchte das Gericht nicht mehr zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum OVG zugelassen. Eine schriftliche Entscheidung liegt noch nicht vor.

Rechtsanwalt Dr. Tobias Masing
Rechtsanwalt Dr. Tobias Masing

Das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Anträge der Klägerinnen nach §§ 4 Abs. 1 GlüStV, 13 GlüG auf Erlaubnis der Internetvermittlung jeweils abgelehnt. Dies hatte das Landesverwaltungsamt unter anderem mit dem Internetvermittlungsverbot des GlüStV, mit einem fehlenden öffentlichen Bedürfnis für die beantragte Lotterievermittlung und mit der in Sachsen-Anhalt strafbewehrten Beschränkung der Vermittlung von Lotterien des Landes Sachsen-Anhalt begründet, die es verbiete, Lottotipps aus Sachsen-Anhalt an nicht im Land zugelassene Lotteriegesellschaften, etwa in den Nachbarbundesländern, zu vermitteln.

Hiergegen wandten sich die Klagen der beiden Gesellschaften. Sie richteten in erster Linie auf die Feststellung der Erlaubnisfreiheit der betreffenden Lotterien. Hilfsweise begehrten sie eine Neubescheidung der Erlaubnisanträge, wobei die Klägerinnen hierzu präzisierend beantragten, dass bei einer solchen Neubescheidung eine Versagung einer Erlaubnis jedenfalls nicht mit einem fehlenden Bedürfnis des Landes an der Vermittlungstätigkeit oder dem vermittelten Glücksspiel, mit der Tatsache landesgrenzenüberschreitender Vermittlung an andere Lotteriegesellschaften, mit dem Verbot aufmunternder oder anreizender Werbung, mit dem Provisionsverbot des Landesrechts für gewerbliche Spielvermittler oder ähnlichen Verboten des GlüStV begründet werden dürfe.

Über diesen Hilfsantrag und seine Details brauchte das Gericht gar nicht mehr zu entscheiden. Denn nach der Auffassung des Gerichts bedürfen die Klägerinnen ungeachtet der entgegenstehenden Verbote des sachsen-anhaltischen Rechts überhaupt keiner Erlaubnis.

Damit entschied sich das Gericht gegen eine geltungserhaltende Auslegung des Erlaubnisvorbehalts, die es noch in der mündlichen Verhandlung erwogen hatte. Hier hatte es intensiv erörtert, ob nicht hinsichtlich einzelner, möglicherweise für sich genommen unkritischer Erlaubnisvoraussetzungen eine Erlaubnispflicht noch Bestand haben könnte. Diese letzten Zweifel hat das Gericht jedoch schließlich verworfen und den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 13 GlüG LSA – der in der Sache ein repressives Verbot mit Befreiungsmöglichkeit enthält – insgesamt für unanwendbar gehalten. Auch das Internetvermittlungsverbot und andere Beschränkungen des Landesglücksspielrechts sind auf die Klägerinnen in Sachsen-Anhalt wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht anzuwenden.

Rechtsanwalt Dr. Gero Ziegenhorn
Rechtsanwalt Dr. Gero Ziegenhorn

In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass das Gericht dies offenbar mit der unverhältnismäßigen und inkohärenten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV begründet. Das Gericht verwies hinsichtlich der Inkohärenz in Folge der EuGH-Urteile insbesondere auf die Regelungen des gewerblichen Automatenspiels und der Pferdewetten.

Hierneben wurde deutlich, dass das Gericht bei den Lotterien mit bis zu zwei wöchentlichen Ziehungen auch eigenständige Zweifel an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hat. Die Kammer warf die Frage auf, ob es bei Lotterien mit bis zu zwei Ziehungen in der Woche überhaupt eine relevante Suchtgefahr gebe, die einen solchen Eingriff rechtfertigen könne.

Der GlüStV selbst behandelt diese Lotterien – zu denen das herkömmliche Lotto 6 aus 49, die Klassenlotterien und die Glücksspirale gehören – abweichend von anderen Glücksspielen und erleichtert ihren Vertrieb – allerdings praktisch nur für die Annahmestellen der Lottogesellschaften. Diese fiskalisch bedeutsamsten Lotterien sind gesetzlich (§ 22 Abs. 2 GlüStV) vom Sperrsystem für Spielsüchtige und Spielsuchtgefährdete befreit und können anonym vertrieben werden. Dennoch verbietet der GlüStV für dieselben Lotterien die Scheinabgabe im Internet und unterwirft ihre private Vermittlung den dargestellten Beschränkungen, um auch bei diesen Lotterien vor Spielsucht zu schützen. Das Internetverbot – das bereits vom Bundesverfassungsgericht als schwerstwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit charakterisiert worden ist – hat dem betroffenen Berufszweig die Existenz genommen. Die mündliche Verhandlung zeigte gravierende Zweifel des Gerichts auf, ob es eine hinreichende Ausgangsbasis für die Annahme einer erheblichen Suchtgefahr bei diesen jahrzehntealten Lotterien gibt.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland sowie rund 100 Fachkliniken für Suchtfragen zur Bedeutung der Glücksspielsucht im Rahmen von Betreuungsverfahren der letzten fünf Jahre und hierbei auch nach der Bedeutung der Lotterien wie Lotto in diesem Zusammenhang gefragt. Das Ergebnis dieser Befragung sowie eine klägerseitig vorgelegte wissenschaftliche Auswertung der richterlichen Befragung und ihrer Ergebnisse waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierbei einhält die Auswertung auch eine Einordnung der Ergebnisse in den Stand der Forschung.

Die Erörterung machte nach dem Eindruck der Unterzeichner augenfällig, dass die Gefahren einer „Lottosucht“ bislang in der Debatte drastisch überzeichnet worden sind. Jedenfalls für den Bereich von Lotto 6 aus 49 und vergleichbaren Lotterien ergab die Umfrage bei Gerichten und Fachkliniken u.E. weder eine nennenswerte Bedeutung im Rahmen von Betreuungsmaßnahmen und -anordnungen noch bei Suchtbehandlungen der befragten Kliniken, sieht man von ganz vereinzelten Komorbiditätserscheinungen mit psychischen Erkrankungen ab.

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Redeker Sellner Dahs
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Rechtsanwalt Dr. Gero Ziegenhorn
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