Das LG Bremen erklärte das Internetverbot für Lotto für unanwendbar. Grund war eine fehlende Notifizierung des Landesgesetzes an die EU-Kommission.
Das LG Bremen erklärte das Internetverbot für Lotto für unanwendbar. Grund war eine fehlende Notifizierung des Landesgesetzes an die EU-Kommission.
Das Verwaltungsgericht Berlin erklärt zentrale Beschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags zur gewerblichen Lottovermittlung für unanwendbar.