„Leitsätze:
1. Die Regelungen der gewerblichen Spielvermittlung (§ 14 LotterieStV) verletzten nicht die Bayerische Verfassung.
2. Die Länder sind für diesen Regelungsgehalt sachlich zuständig, da der Bund von seiner Annex-Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.
3. Die unterschiedliche Behandlung von Glücksspielanbietern einerseits und den gewerblichen Spielvermittlern andererseits, insbesondere hinsichtlich der Werbeauflagen, ist sachlich gerechtfertigt, da dem Gesetzgeber diesbzüglich ein weiter Ermessensspielraum zusteht.
4. Die 2/3-Abgabepflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV ist ebenfalls verfassungsgemäß, da hierdruch verhindert wird, dass gewerblicher Spielvermittler eine im Verhältnis zu den Einnahmen aufwendige und kostenintensive Vertriebs- und Werbetätigkeit aufnimmt. Insbesondere sollen Spielinteressenten nicht durch eine umfangreiche und massive Vertriebs- und Werbetätigkeit der gewerblichen Spielvermittler verstärkt zur Spielteilnahme verleitet werden.“
Zwar ist der LotterieStV zum 01.01.2008 durch den Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) abgelöst worden. Da aber auch der GlüStV (nahezu) identische Pflichten aufstellt, ist die Entscheidung auf die neue Rechtslage 1:1 übertragbar.