Die Klägerin ist eine gewerbliche Spielvermittlerin, die bundesweit von den Lottogesellschaften der Bundesländer veranstaltete Lotterien und Sportwetten vermittelt. Die Beklagte ist die Lottogesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Klägerin ist eine gewerbliche Spielvermittlerin, die bundesweit von den Lottogesellschaften der Bundesländer veranstaltete Lotterien und Sportwetten vermittelt. Die Beklagte ist die Lottogesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Verfassungsgerichtshof Bayern (Urt. v. 18.12.2007 - Az.: Vf. 9-VII-05) hat entschieden, dass die Regelungen zur gewerblichen Spielvermittlung verfassungsgemäß sind: Leitsätze: 1. Die Regelungen der gewerblichen Spielvermittlung (§ 14 LotterieStV) verletzten nicht die Bayerische Verfassung. 2. Die Länder sind für diesen Regelungsgehalt sachlich zuständig, da der Bund von seiner Annex-Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. 3. Die unterschiedliche Behandlung von Glücksspielanbietern einerseits und den gewerblichen Spielvermittlern andererseits...
Am 10. Januar 2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde von 6 Unternehmen zurückgewiesen, die sich mit der Veranstaltung von gewerblichen Spielgemeinschaften befassen. Diese Unternehmer haben sich vornehmlich gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Staatsvertrages über das Lotteriewesen in Deutschland (LottStV) gewendet, wonach gewerbliche Spielvermittler „mindestens 2/3 der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzu-leiten“ haben.