Der Sportwettenanbieter „bwin.com“ (bwin Interaktive Entertainment AG, Wien) darf das gleichnamige Sportwettenangebot in Sachsen nicht länger anbieten und bewerben. Mit Beschluss vom 12.12.2007 (Az.: 3 BS 311/06) hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen den in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16.11.2006 (Az.: 3 K 1059/06) vollständig abgeändert und den Antrag des Sportwettenanbieters „bwin.com“ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Schließungsverfügung des Sächsischen Innenministeriums abgelehnt