Damit kann die Sportwettenvermittlungsgesellschaft weiterhin Wetten von Kunden in Rheinland-Pfalz an den in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher vermitteln. Die Stadt Worms, die ihre Beschwerde zu spät eingelegt hatte, hat nunmehr auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Privater Sportwettenvermittler darf in Rheinland-Pfalz weiter tätig sein
ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlungsgesellschaft Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 87). Die dagegen von der Stadt Worms eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr verworfen (Beschluss vom 22. November 2007, Az. 6 B 11043/07.OVG).
Das Verwaltungsgericht Mainz hatte einer von der Rechtsanwaltskanzlei