Davon getrennt wird der EuGH über die ihm bereits im letzten Jahr vom Verwaltungsgericht Köln vorgelegte Rechtssache Winner Wetten (Rs. C-409/06) entscheiden. Hierbei geht es um die Nichtanwendung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten für eine Übergangszeit. Dem lagen mehrere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zugrunde, das trotz ausdrücklich festgestellter Europarechtswidrigkeit der deutschen Rechtslage entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Grundfreiheiten nicht angewendet hatte.
Der EuGH verwies in dem Verbindungsbeschluss darauf, dass diese sechs Rechtssachen die Auslegung der Art. 43 und 49 EG bei dem binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten beträfen, wenn durch ein staatliches Monopol die Erteilung einer Genehmigung praktisch unmöglich gemacht werde. Damit bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang.
Diese Verbindung dürfte zu einer umfassenden Klärung des europarechtlich höchst problematischen Glücksspielmonpols in Deutschland führen. In Deutschland gibt es in 15 Bundesländern ein staatliches Glücksspielmonopol sowie in dem Land Rheinland-Pfalz ein einem privaten Unternehmen erteiltes Monopol. Nur diese Monopolunternehmen dürfen nach Auffassung der deutschen Behörden Glücksspiele, zu denen nach herrschender, wenn auch bestrittener Auffassung Sportwetten gehören, anbieten. Dieses Monopol wird durch die §§ 284 ff. StGB strafrechtlich abgesichert, da Tatbestandsmerkmal des § 284 Abs. 1 StGB das Fehlen einer entsprechenden behördlichen Genehmigung ist. Eine derartige behördliche Genehmigung wird allerdings in Deutschland einem privaten Antragsteller nicht erteilt.
Beschluss
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 43 und 49 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, die unter Androhung von strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen die Sammlung von Wetten auf Sportereignisse ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verbietet, die aber durch die Einrichtung eines staatlichen Monopols die Erteilung dieser Genehmigung praktisch unmöglich macht.
2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C‑316/07, C‑358/07, C‑359/07, C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.