Mit Beschluss vom 05.11.2007 hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung in einem weiteren Fall zuungunsten eines gewerblichen Vermittlers von Sportwetten entschieden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte dem Betreiber eines sächsischen Wettbüros (Antragsteller), das die Vermittlung von Sportwetten an einen in Gibraltar konzessionierten Wettunternehmer anbietet, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. untersagt, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen.