Kostenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2007: Nicht einmal „alter Wein in neuen Schläuchen“!

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2007 (1 BvR 973/05) wird von gewerblichen Spielvermittlern und ihren Interessenverbänden als „hochinteressante Entscheidung“ gepriesen und kommentiert, deren Bedeutung „weit über die Kostenentscheidung hinaus“ gehe. Liest man diesen Beschluss allerdings ohne durch ein einseitiges lobbyistisches Berichtsinteresse belastet zu sein, wird sehr schnell deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht ausschließlich die altbekannten Grundsätze aus der Entscheidung vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, ZfWG 2006, 16 ff) wiederholt und – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – hier anwendet.

Was sind die Kernsätze der Entscheidung?

1. Die das Glücksspielmonopol in Niedersachsen bisher tragende Rechtsgrundlage ist verfassungswidrig. Das wissen wir seit dem 28.03.2006 für Bayern und durch verschiedene andere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in der Folge auch für eine Reihe weiterer Bundesländer.

2. Zur Rechtslage in der Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 brauchte das Bundesverfassungsgericht nicht Stellung zu nehmen, weil die von ihm hier zu beurteilenden Sachverhalte sämtlich vor dem 28.03.2006 abgeschlossen waren.

3. Die Entscheidung, dass das Land die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist ebenfalls weder überraschend noch neu. Sie entspricht vielmehr der Kostenentscheidung unter Ziff. 5 in dem sachlich gleich gelagerten Fall, den das Bundesverfassungsgericht am 28.03.2006 entschieden hat.

4. Die in den Kommentaren als „richtungweisend“ besonders hervorgehobene Erkenntnis, dass nach Ablauf der Übergangsfrist das Sportwettenmonopol verfassungswidrig ist, wenn der Glücksspielstaatsvertrag nicht fristgemäß umgesetzt werde, ist ebenfalls seit Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 allgemein bekannt.

Kurz: Nicht einmal von „altem Wein in neuen Schläuchen“ kann man sprechen, denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2007 beinhaltet weder inhaltlich irgendwelche neuen Aspekte noch unterscheidet sich der juristisch relevante Sachverhalt von demjenigen, der dem Urteil vom 28.03.2006 zugrunde lag.

Man darf also mit aller Gelassenheit die von den Landesparlamenten eingeleiteten Umsetzungsmaßnahmen des Glücksspielstaatsvertrags abwarten. Die Tatsache, dass bereits die Landesparlamente in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz dem Glücksspielstaatsvertrag zugestimmt haben und bis auf wenige Ausnahmen die anderen Landesparlamente angesichts der dort bestehenden Mehrheiten und Bekundungen der Parteien keinen Zweifel an der erforderlichen Zustimmung lassen, kann mit einer verfassungs- und europarechtskonformen Rechtslage ab dem 01.01.2008 gerechnet werden.