Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2007 (1 BvR 973/05) wird von gewerblichen Spielvermittlern und ihren Interessenverbänden als „hochinteressante Entscheidung“ gepriesen und kommentiert, deren Bedeutung „weit über die Kostenentscheidung hinaus“ gehe. Liest man diesen Beschluss allerdings ohne durch ein einseitiges lobbyistisches Berichtsinteresse belastet zu sein, wird sehr schnell deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht ausschließlich die altbekannten Grundsätze aus der Entscheidung vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, ZfWG 2006, 16 ff) wiederholt und - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - hier anwendet.