VG Frankfurt a.M.: Datenerhebung bei Poker-Turnieren verboten

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das VG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 11.10.2007 – Az.: 7 G 3111/07(1)) hat entschieden, dass die Erhebung von personenbezogenen Daten bei Poker-Turnieren verboten ist.

Das Gericht stellte zwar fest, dass das Poker-Turnier kein verbotenes Glücksspiel war, da kein Einsatz genommen, sondern es kostenlos angeboten wurde.

Es handle sich bei der Datenerhebung jedoch um eine unzulässige Werbehandlung iSd. § 284 Abs.4 StGB, denn eine solche Datenerfassung – so das Gericht – sei eine typische Vorbereitungshandlung, um später Werbung für kostenpflichtige und somit verbotene Poker-Turniere oder sonstige illegale Glücksspiel machen zu können:

„Die für die Teilnehmer am Pokerturnier zwingend erforderlich erklärte Registrierung, für welche die Teilnehmer die kostenlose Teilnahme als Vergünstigung erhalten, ist typischerweise mit der Werbung für unerlaubte Glücksspiele im Sinne einer Äußerung mit werbender Zielrichtung verbunden.

Allein schon aus dem Charakter von Pokerturnieren, die im Allgemeinen eindeutig Glücksspiele gegen Geld darstellen, ist es branchentypisch, dass die Antragstellerin, die vorliegend das Pokerturnier am 14.10.2007 anbietet und Sachpreise dafür auslobt, sich refinanzieren muss. Das Pokerturnier ist daher als vorgeschaltete Veranstaltung anzusehen, die den alleinigen Zweck hat, die Teilnehmer gezielt auf die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel, sei es durch die Antragstellerin oder Dritte gewerbliche Glücksspielveranstalter anzusprechen.

Die zwingend verlangte Registrierung dient nach Auffassung des Gerichts vorrangig der Sammlung der Daten Interessierter und potenzieller Teilnehmer und somit dem vorgenannten Zweck. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Antragstellerin selbst ein unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet.“

Und weiter:

„Sie wirbt für unerlaubte Glücksspiele, die ein Dritter anbietet und für die sie an die Personen, deren persönliche Daten sie mit der Benutzerkennung erlangt hat, herantreten kann. Dies ist nach Auffassung des Gerichts auch Sinn der Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin mit einem Online-Casino.

Es handelt sich dabei auch um Werbung für einen konkreten Anbieter von Glücksspielen.“

Kommentar von RA Dr. Bahr:

Der Beschluss kann nur als glasklare Fehlentscheidung beurteilt werden. An keiner Stelle stellt das Gericht schlüssig dar, dass die erhobenen Daten tatsächlich der Bewerbung von verbotenen Glücksspielen dienen bzw. dienen sollen.

Die Entscheidungsgründe sind durchzogen von bloßen Vermutungen und Annahmen, ohne dass ein Indiz oder ein sachlicher Grund für die gerichtliche Interpretation vorliegt. Die Erhebung von personenbezogenen Daten kann eine Vielzahl von unterschiedlichen Gründen haben, so z.B. interessierte Personen über weitere kostenlose Poker-Turniere zu informieren oder für erlaubte Gewinnspiele zu werben. Das Gericht ignoriert jedoch alle diese möglichen Alternativen geflissentlich.