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Das europäische Markenrecht sieht vor, dass eine Gemeinschaftsmarke auf Antrag für nichtig erklärt wird, wenn sie eingetragen worden ist, obgleich sie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Dabei reicht es aus, wenn dies nur in einem Teil der Gemeinschaft der Fall ist. 1999 hatte das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) auf Antrag der Intertops Sportwetten GmbH ein Bildzeichen mit der Aufschrift „INTERTOPS“ für die Dienstleistungen eines Buchmachers und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wetten aller Art als Gemeinschaftsmarke eingetragen.