LG Bielefeld: Abmahnung wg. Glücksspiel-Links rechtsmissbräuchlich

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Die Kanzlei-Infos v. 22.08.2005 hatten schon darüber berichtet: Es ging um die Frage, ob das Setzen eines Links auf eine ausländische Glücksspiel-Seite rechtswidrig ist oder nicht.

In dem Sachverhalt, bei dem der Beklagte sowohl in der 1. als auch in der 2. Instanz durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, entschied das Gericht mit klaren Worten, dass hier ein deutlicher Fall des Abmahnungsmissbrauch vorliege, da der Klägerseite alleine bzw. überwiegend daran gelegen sei, die anwaltlichen Abmahnkosten einzustreichen.

Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe der Berufungsinstanz vor (LG Bielefeld, Urt. v. 17.08.2005 – Az.: 21 S 159/05).

Wie schon in der Vorinstanz – das AG Lübbecke (Urt. v. 31.05.2005 – Az.: 3 C 314/04) – hat nun auch das LG Bielefeld mit deutlichen Worten den Abmahnungsmissbrauch festgestellt:

„Die Abmahnung stellt sich hier als rechtsmissbräuchlich (…) dar.

Missbräuchlich in diesem Sinne ist es u.a., wenn mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen ein- und denselben Wettbewerbsverstoß in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, weil eine einzige Abmahnung ausgereicht hätte, um die Interessen der anderen anspruchsberechtigten Abmahnerzu wahren (…).

Hier ist der Beklagte nicht nur durch die Klägerin, die nach eigenem Vortrag Betreibergesellschaft und Komplementärin der Spielbanken in S (…) ist, sondern auch durch sämtliche Spielbanken selbst abgemahnt worden. Zwar erfolgte die Abmahnung nicht durch getrennte Abmahnungsschreiben.

Gleichwohl stellt sich die in Form einer gemeinsamen Abmahnung gekleidete Abmahnung durch sämtliche miteinander verbundene Unternehmen als missbräuchlich dar. Nach den Umständen des Einzelfalles ist davon auszugehen, dass bei der Abmahnung sachfremde Ziele verfolgt wurden und diese Form der Abmahnung vorwiegend dazu gedient hat, einen möglichst hohen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen.“

Und weiter:

„Vorliegend waren die Klägerin sowie die Spielbanken durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Die Klägerin hat unstreitig durch diesen in der Vergangenheit in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen unerlaubter Internetwerbung für nicht konzessionierte Online-Casinos in mindestens 30 Fällen Abmahnungen ausgesprochen, die zu Unterwerfungserklärungen der Schuldner bzw. zu entsprechenden Unterlassungsurteilen geführt haben, wobei sie z.T. aufgrund einer Ermächtigung der Spielbanken tätig geworden ist (…).

Ein hinreichender Grund für die nunmehr erfolgte gemeinsame Abmahnung ist nicht dargelegt. Es ist danach davon auszugehen, dass der für den Beklagten im Hinblick auf die Höhe der Abmahnkosten nachteiligen Änderung der Abmahnpraxis durch die Klägerin und die mit ihr verbundenen Gesellschaften sachfremde Erwägungen zugrunde lagen.“