Die Kanzlei-Infos v. 22.08.2005 hatten schon darüber berichtet: Es ging um die Frage, ob das Setzen eines Links auf eine ausländische Glücksspiel-Seite rechtswidrig ist oder nicht. In dem Sachverhalt, bei dem der Beklagte sowohl in der 1. als auch in der 2. Instanz durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, entschied das Gericht mit klaren Worten, dass hier ein deutlicher Fall des Abmahnungsmissbrauch vorliege, da der Klägerseite alleine bzw. überwiegend daran gelegen sei, die anwaltlichen Abmahnkosten einzustreichen.